In Vorsorgevollmachten wird der Bevollmächtigte meist auch dazu ermächtigt, die Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers zu erledigen. Diese Vorsorgevollmacht kann in verschiedener Art und Weise erstellt werden.
Bei notariellem Geschäft muss Vollmacht auch notariell beglaubigt sein
Soweit die Vollmacht nicht dazu dienen soll, ein Geschäft abzuschließen, welches nur notariell abgeschlossen werden kann, bedarf die Vorsorgevollmacht keiner bestimmten Form. Sicherlich ist es jedoch sinnvoll diese Vollmacht schriftlich zu erteilen. Eine notarielle Beurkundung ist nur in den zuvor beschriebenen Fällen erforderlich.
Separate Bankvollmacht der Geldinstitute
Nunmehr haben jedoch die meisten Banken die Praxis, dass diese eine separate Bankvollmacht erteilt haben wollen, auf in der Regel bankeigenen Vordrucken. Das Gesetz sieht eine solche Vorgehensweise nicht vor.
Schadensersatz bei Nichtakzeptanz der eigenen Vollmacht
Der Kunde könnte ein solches Vorgehen ablehnen und sich auf die eigene Vollmacht berufen und unter Umständen Schadensersatz verlangen, weil z.B. eine fällige Überweisung nicht ausgeführt wird. Viele scheuen jedoch diesen Aufwand, und lassen sich dann darauf ein, doch eine Bankvollmacht zu unterschreiben. Einen Anspruch haben die Banken jedoch nicht darauf.
Nach einem Gnadengesuch hat Frankreichs Präsident Hollande Jacqueline Sauvage begnadigt, die wegen Mordes zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Sie hatte ihren Ehemann von hinten mit drei Schüssen erschossen. Vorausgegangen war ein Martyrium, das 47 Jahre dauerte. Frau Sauvage und ihre Kinder waren immer wieder den Gewalttaten des Ehemannes ausgesetzt.
Warum hat sie das so lange ausgehalten
Es drängt sich einem sofort die Frage auf, warum Sie diese Gewalt solange ausgehalten hat und auch die Gewalt gegenüber ihren Kindern. Insoweit ist die Geschichte von Frau Sauvage nicht bekannt. Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass Opfer von häuslicher Gewalt den Peiniger nicht verlassen. Der gewalttätige Partner versucht das Opfer zu unterwerfen. Dies geschieht beispielswese dadurch, dass der gewalttätige Partner alle Lebensbereiche kontrolliert. Meist verlangt er, dass das Opfer alle Beziehungen nach Außen abbricht, damit die Kontrolle noch effektiver ist und alles durch sein Verhalten bestimmt wird.
Der Partner ist allmächtig
Immer wieder ist vom allmächtigen Partner die Rede, gegen den man nichts ausrichten könnte. Auch Dritten wird nicht zugetraut, dass sie etwas gegen den Täter ausrichten können. Dies ist auch ein Grund, warum die Frauen oft keine Hilfe holen.
Es wird alles versprochen, um die Frau zur Rückkehr zu bewegen
Wenn das Opfer es doch einmal geschafft hat, von zu Hause auszubrechen, versucht der Täter dann meistens sie mit allen Möglichkeiten zurückzubekommen. Es werden dann unzählige Versprechungen gemacht, nur um die Frau wieder dazu zu bewegen nach Hause zu kommen. Oft werden diese Versprechungen dann auch als Liebesbekundungen gewertet, Liebesbekundungen auf die sie solange gewartet haben. Kehren die Frauen dann wieder zurück, beginnt nach kurzer Zeit in der Regel der alte Kreislauf von Macht und Kontrolle von vorne.
Wie durchbricht man diesen Kreislauf
Wichtig ist zunächst, dass man sich Hilfe von Außen holt. Wenn die Frauen diesen Schritt schaffen, sind sie schon ein erhebliches Stück weiter. Oftmals fällt aber bereits dieser Schritt schwer. Wichtig ist, dass die Organisationen und Institutionen, die der Frau den Weg aus der Spirale der Gewalt zeigen können, auch vor Ort präsent sind, damit Frauen auch wissen, an wen sie sich überhaupt wenden können. Auch dies ist vielen Frauen nicht klar.
Mayener Forum gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen
Hier in Mayen gibt es das Forum gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen. In einer Broschüre sind die Hilfeeinrichtungen aufgeführt, die bei häuslicher Gewalt helfen. Der erste Schritt nach Außen ist der Schritt in die richtige Richtung. Es ist den Frauen zu wünschen, dass sie die Kraft haben, die Barrieren zu überwinden und in ein eigenbestimmtes Leben zu gehen.
Gemäß § 1685 BGB haben die Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind. Dies ist ein subjektives, klagbares und vollstreckbares Recht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Dies muss positiv feststehen. Die Interessen des Kindes stehen dabei im Mittelpunkt. Bei Zerwürfnissen zwischen den Eltern und den Großeltern oder auch nur einem Elternteil, ist davon auszugehen, dass der Umgang nicht dem Kindeswohl entspricht. Wenn zudem noch eine ablehnende Haltung des Kindes dazukommt spricht dies für einen Ausschluss des Umgangsrechts.
Verfahren in der Praxis selten
In der Praxis sind die Fälle, dass Großeltern ein solches Umgangsverfahren anstrengen nicht sehr häufig. Noch weniger setzen die Großeltern ein solches Recht bei Gericht durch. Wenn das Verhältnis zwischen Eltern und Großeltern sich so gestaltet, dass eine gerichtliche Entscheidung über den Umgang herbeigeführt werden muss, spricht einiges dafür, dass dann ein gerichtlich erzwungener Umgang nicht dem Kindeswohl entspricht, und das Kind in einen Loyalitätskonflikt gerät.
Kein Recht des Kindes auf Umgang mit den Großeltern
Ein eigenes Recht des Kindes auf Umgang mit den Großeltern als gesetzlicher Anspruch besteht nicht.
Umgang mit anderen engen Bezugspersonen
Neben den Großeltern haben noch andere enge Bezugspersonen ein Umgangsrecht. Dies sind in der Regel Personen, die mit dem Kind über einen längeren Zeitraum zusammengewohnt haben.
In der Regel haben die Eltern den Kindern Unterhalt zu leisten, sei es in Natura oder aber in Geld. Jedoch auch die Kinder haben unter bestimmten Umständen den Eltern Unterhalt zu leisten. Oft ist das der Fall, wenn die Eltern oder ein Elternteil in einem Heim untergebracht werden. Meist reichen die eigenen Einkünfte dafür nicht aus, selbst wenn Pflegegeld gezahlt wird. Dann springt zunächst der Staat ein, der sich jedoch eventuell bestehende Unterhaltsansprüche überleiten lässt, und sie dann bei den Kindern geltend macht.
Schonvermögen in Höhe von 2.600,00 €
Allerdings muss der bedürftige Elternteil zunächst auch sein Vermögen einsetzten. Als Schonvermögen gilt ein Betrag in Höhe von 2.600,00 €. Dann wird geprüft, ob das dem Grunde nach unterhaltspflichtige Kind leistungsfähig ist. Wenn das Kind verheiratet ist, werden falls vorliegend, beide Gehälter als Einkommen zusammengefasst, also auch das des Ehepartners. Zum Einkommen gehören nicht nur das Einkommen, was durch eine Erwerbstätigkeit erlangt wird, sondern auch Mieteinnahmen, Zinsen und alle sonstigen Einkünfte. Zu den Einkünften gehört auch der angemessen Wohnwert für eine Eigentumswohnung oder aber ein Eigenheim.
Abzug von Schulden
Von diesem Einkommen werden dann die Schulden abgezogen. Sind die Schulden jedoch gemacht worden, nachdem die Unterhaltspflicht bereits feststand, hängt es vom Einzelfall ab, ob die Schulden berücksichtigt werden.
Abzug vom Selbstbehalt
Vom Einkommen ist dann noch der Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Dieser beträgt derzeit 1.800,00 € und für den Ehepartner 1.440,00 €. Die Hälfte des darüber hinaus gehenden Einkommens verbleibt ebenfalls bei dem Kind.
Eine Musterrechnung wie sie sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Aktenzeichen XII ZB 25/13 ergibt, sieht wie folgt aus:
Einkommen Antragsgegnerin
1.693,70 €
Einkommen Ehegatte
4009,25 €
Familieneinkommen
5.702,95 €
abzgl. damaliger Familienselbstbehalt
2.700,00 €
Verbleiben
3.002,95 €
Abzgl. 10 % Haushaltsersparnis
300,30 €
Zwischensumme
2.702,65 €
Davon verbleiben zusätzlich 1/2
1.351,3 €
zzgl. Familienselbstbehalt
2.700,00 €
individueller Familienbedarf
4.051,33 €
Anteil Antragsgegnerin
1.203,24 €
Einkommen Antragsgegnerin
1.693,70 €
abzgl. Anteil der Antragsgegnerin am Familienselbstbehalt
Im Falle von häuslicher Gewalt, die noch nicht einmal gegenüber Kindern begangen sein muss, sondern beispielsweise vom Vater der Kinder gegenüber der Mutter, kann dies je nach Intensität eine Kindeswohlgefährdung darstellen.
§ 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Erfährt die Polizei oder die Justiz von häuslicher Gewalt, ist § 8a SGB VIIIanzuwenden als Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Beim Gericht ist dann ein Verfahren gemäß §§ 1666, 1666 a BGB in Gang zu setzen. Dabei wird auch geprüft, ob zum Wohl des Kindes eine einstweilige Anordnung gem. § 157 Abs.3 FamFG erlassen werden muss.
Umgang mit dem Gewalttäter
Ebenfalls ist zu prüfen, ob der Umgang gegenüber dem Gewalttäter einzuschränken ist. Zwar dient es in der Regel dem Kindewohl, dass das Kind mit beiden Elternteilen Umgang hat. Im Falle von Gewalt im häuslichen Bereich kann jedoch der Umgang eingeschränkt werden oder aber ganz ausgeschlossen werden, wenn die Mutter eine tatsächlich subjektive Angst vor der Gewalttätigkeit des Vaters hat.
Gewalt unter Partnern ist auch Gewalt am Kind
Es ist erwiesen, dass Gewalt, die unter den Partnern stattfindet, auch als mittelbare Gewalt bei den Kindern empfunden wird, was Schäden bei den Kindern nach sich ziehen kann. Dies gilt nicht nur für körperliche Gewalt, sondern auch für Gewalt gegenüber dem Partner in Form von Erniedrigungen vor den Augen der Kinder. Der Umgangskontakt mit dem gewalttätigen Elternteil soll daher genau überlegt werden.
Die Silvesternacht in Köln hat bei vielen die Frage aufgeworfen, ob die Täter auch ihrer gerechten Strafe zugeführt werden. Das setzt zum einen voraus, dass die möglichen Täter überhaupt identifiziert werden und man sie dann auch findet. Zum anderen stellt sich die Frage, ob beispielsweise das Begrapschen überhaupt strafbar ist.
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
Als Delikt käme hier § 177 StGB in Frage, die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Wie die Begrifflichkeit schon zu erkennen gibt, muss dem sexuellen Übergriff zuvor eine Nötigung vorausgehen. Der Erfolg der Nötigung, beispielsweise herbeigeführt durch Gewalt ist dann die sexuelle Handlung des Täters oder eines Dritten an dem Opfer, als mögliche Varianten. Findet ein Begrapschen jedoch im allgemeinen Gedränge statt, ohne dass der Täter das Opfer irgendwie zuvor zu sexuellen Handlungen genötigt hat, liegt eine sexuelle Nötigung nicht vor.
Sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit
Hinzu kommt, dass die sexuelle Handlung gemäß § 184g StGB von einiger Erheblichkeit sein muss. So wurde als erheblich angesehen das Betasten des Geschlechtsteils auch beim bekleideten Opfer und nachhaltiges Berühren im Schambereich über der Kleidung. Als nicht erheblich wurde angesehen eine flüchtige Berührung der Brust. Das Herunterreißen von Kleidung wird unterschiedlich von Fall zu Fall eingestuft.
Beleidigung
Neben einer Strafbarkeit gemäß § 177 StGB könnte auch noch eine Strafbarkeit nach § 185 StGB, Beleidigung, gegeben sein. Eine Strafbarkeit ist jedoch nur dann gegeben, wenn in dem Verhalten des Täters eine zusätzliche herabsetzende Wertung des Opfer zu sehen ist. Grapschereien am Arbeitsplatz oder in Gaststätten oder ähnlichen Orten stellen keinen Tatbestand der Beleidigung dar.
Gewalt im häuslichen Bereich
Das was in Köln geschehen ist, schockiert uns sicherlich so sehr, weil die Gewalt gegen Frauen in der Öffentlichkeit stattfand und einer so massiven Anzahl. Frauen werden jedoch häufiger Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich. Insbesondere in der Trennungsphase ist die Gefahr der Gewalt des Partners ausgesetzt zu sein besonders hoch, das Alter der Frauen spielt dabei keine entscheidende Rolle.
Das Familienrecht ist vor allem im Bürgerliche Gesetzbuch geregelt. Dort werden Themen geregelt, wie die bürgerliche Ehe, dazu speziell dann die Bereiche Güterecht, d.h. der Zugewinn in der Ehe, die Ehescheidung mit den Bereichen Ehewohnung und Haushaltsgegenstände, die Unterhaltsregelungen als auch der Versorgungsausgleich.
Unterhalt, Umgang und elterliche Sorge
Ein weiterer Themenbereich ist die Verwandtschaft, mit den Bereichen Unterhalt,Umgang mit den Kindern und elterliche Sorge.
Vormundschaft
Zudem ist im Bereich Familienrecht auch noch die Vormundschaft geregelt.
Scheidung
Mit am häufigsten finden die Themenbereiche rund um die Scheidung bzw. Trennung in der Praxis Anwendung. In diesem Zusammenhang müssen Fragen des Unterhalts sowohl für den Ehegatten als auch für die Kinder, falls vorhanden, geregelt werden. Daneben muss dann der Umgang mit den Kindern geregelt werden. Es gibt dabei keine starren gesetzlichen Regelungen. Vielmehr ist insbesondere beim Umgang auf den Einzelfall abzustellen. Das heißt, dass beispielsweise das Alter der Kinder eine wichtige Rolle spielt. Das Sorgerecht wird kaum noch auf ein Elternteil alleine übertragen, meist bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht.
Wohnung, Hausrat und Zugewinnausgleich
Bei einer Trennung jeder Scheidung ist auch zu regeln, wer in der gemeinsamen Wohnung wohnen bleibt, bzw. was mit der gemeinsamen Wohnung geschehen soll. Daneben ist noch die Verteilung des Hausrats zu regeln als auch der Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens.
Versorgungsausgleich
Auch sind die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften auszugleichen, soweit der Versorgungsausgleich nicht wirksam ausgeschlossen worden ist.
Gerichtliche Entscheidung- einvernehmliche Lösung
Über die meisten zu regelnden Dinge kann zwischen den Parteien eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss das Gericht letztendlich entscheiden. Dies geschieht meist nur dann, wenn mindestens einer der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt. Von Amts wegen wird das Gericht meist nur in Kindschaftssachen von sich aus tätig.
Grundsätzlich haftet der Mieter für Schäden, die er an der Mietsache verursacht hat, mit der Folge, dass er Schadensersatz leisten muss. Dies gilt auch für Fahrlässigkeit. Oftmals erfährt der Vermieter erst dann von den Schäden, wenn die Mietsache übergeben wird. Jedoch kommt es häufiger vor, dass bei der Übergabe der Mietsache Schäden vorhanden sind, die der Mieter jedoch nicht verursacht hat. Unter Umständen muss er dennoch Schadensersatz leisten.
Vermutung zugunsten des Mieters
Denn ist es für den Mieter jedoch schwer zu beweisen, dass nicht er die Schäden verursacht hat. Es gilt nämlich die Vermutung, dass Schäden an der Mietsache während der Mietzeitdes Mieters entstanden sind. Diese Vermutung muss der Mieter widerlegen, falls er nicht als der Verursacher der Schäden gelten soll.
Erstellung von Übergabeprotokoll und Zeugen bei Einzug
Dass der Mieter nicht für die Verursachung der Schäden verantwortlich ist, kann dieser beispielsweise beweisen, durch die Erstellung einesÜbergabeprotokollsbeim Einzug in die Wohnung, in dem dokumentiert wird, welche Schäden beim Einzug in der Wohnung bereits vorhanden waren, oder aber er kann einen Zeugen benennen, der bezeugen kann, dass ein bestimmter Schaden bereits beim Einzug vorhanden war. Der bessere Weg ist jedoch die Erstellung eines Übergabeprotokolls beim Einzug. Dort sollten dann auch vermeintlich kleinere Schäden, wie zum Beispiel ein Haarriss im Waschbecken vermerkt sein. Bisweilen ziehen solche vermeintlich kleinen Schäden einen größeren Schadensersatzanspruch nach sich.
Wenn es um Gewaltschutz geht, ist in diesem in diesem Zusammenhang meist auch vom Nebenklageverfahren die Rede. Bei Erlass eines Beschlusses nach dem Gewaltschutzgesetz, welcher in der Regel ein Kontakt- und Näherungsverbot enthält, sowie ein Verbot bestimmte Handlungen vorzunehmen, macht sich derjenige, gegen den der Beschluss ergangen ist, nach dem Gewaltschutzgesetz strafbar, wenn er gegen den Beschluss verstößt, d.h. also entgegen dem Beschluss z.B. Kontakt zu der Antragstellerin aufnimmt.
Verstoß gegen den Gewaltschutzbeschluss
Ein solcher Verstoß kann zu einem Ermittlungsverfahren und letztendlich zu einem Strafprozess führen. Oft stehen in Zusammenhang mit der Gewaltschutzanordnung auch Straftaten, wie beispielsweise Körperverletzung oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die unter anderem zu der Gewaltschutzanordnung geführt haben.
Anschluss als Nebenklägerin
All diese Taten berechtigen die Antragstellerin sich als Nebenklägerin in einem eventuellen Strafverfahren anzuschließen. Das hat den Vorteil, dass die Antragstellerin, die meistens als Zeugin auftritt, in der Regel über ihren Rechtsanwalt aktiv am Verfahren teilnehmen kann, wie z.B. Fragen stellen, Anträge stellen und Ähnliches. Zudem hat es den weiteren Vorteil, wenn die Antragstellerin als Nebenklägerin durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten ist, dass sie nicht allein ist bei Gericht. Oftmals ist nämlich die Nebenklägerin unangenehmen Fragen, vor allem des Verteidigers des Angeklagten ausgesetzt, was dazu führen kann, dass die Nebenklägerin sich dann zum zweiten mal als Opfer fühlt und unter Umständen retraumatisiert ist.
Kosten der Nebenklage
Bei einer Verurteilung des Angeklagten muss in der Regel der Verurteilte die Kosten des Anwalts der Antragstellerin bzw. Nebenklägerin tragen.
Eine Abmahnung im Arbeitsrecht liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten vorhält und gleichzeitig ankündigt, was geschehen soll, wenn der Arbeitnehmer dasselbe Fehlverhalten nochmals begeht. Sie hat insoweit nicht die Funktion zu sanktionieren, sondern vielmehr die Funktion den Arbeitnehmer zu warnen. Sie geht in der Regel einer verhaltensbedingten Kündigung voraus. Oftmals besteht die irrige Auffassung, dass mindestens zwei, wenn nicht sogar drei Abmahnungen vor dem Ausspruch einer Kündigung erfolgen müssen. Dies ist nicht richtig. Eine Kündigung kann auch bereits nach einer Abmahnung erfolgen, wenn der Arbeitnehmer abermals dasselbe Fehlverhalten an den Tag legt. Bei leichteren Verstößen ist es bisweilen erforderlich, dass mehr als eine Abmahnung ergehen muss.
Zahlreiche Abmahnungen
Wenn der Arbeitgeber zahlreiche Abmahnungen erteilt, ohne dass eine Konsequenz in Form einer Kündigung erfolgt, dann muss der Arbeitgeber vor der Kündigung dem Arbeitnehmer besonders eindringlich die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen führen.
Bei schwerwiegenden Verstößen, vor allem im Vertrauensbereich oder sexuellen Übergriffen, ist eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne eine vorherigeAbmahnung möglich. Ein besonders grobes pflichtwidriges Verhalten kann aber auch eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen, dabei muss ein wichtiger Grund vorliegen. Bei der außerordentlichen Kündigung ist keine Abmahnung erforderlich, da der Grund hierfür so erheblich sein muss, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisse nicht möglich ist.
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