Häusliche Gewalt und Kindeswohlgefährdung

Häusliche Gewalt und Kindeswohlgefährdung

Foto: aboutpixel.de/Mark Chambers

Im Falle von häuslicher Gewalt, die noch nicht einmal gegenüber Kindern begangen sein muss, sondern beispielsweise vom Vater der Kinder gegenüber der Mutter, kann dies je nach Intensität eine Kindeswohlgefährdung darstellen.

§ 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Erfährt die Polizei oder die Justiz von häuslicher Gewalt, ist § 8a SGB VIII anzuwenden als  Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Beim Gericht ist dann ein Verfahren gemäß §§ 1666, 1666 a BGB in Gang zu setzen. Dabei wird auch geprüft, ob zum Wohl des Kindes eine einstweilige Anordnung gem. § 157 Abs. 3 FamFG erlassen werden muss.

Umgang mit dem Gewalttäter

Ebenfalls ist zu prüfen, ob der Umgang gegenüber dem Gewalttäter einzuschränken ist. Zwar dient es in der Regel dem Kindewohl, dass das Kind mit beiden Elternteilen Umgang hat. Im Falle von Gewalt im häuslichen Bereich kann jedoch der Umgang eingeschränkt werden oder aber ganz ausgeschlossen werden, wenn die Mutter eine tatsächlich subjektive Angst vor der Gewalttätigkeit des Vaters hat.

Gewalt unter Partnern ist auch Gewalt am Kind

Es ist erwiesen, dass Gewalt, die unter den Partnern stattfindet, auch als mittelbare Gewalt bei den Kindern empfunden wird, was Schäden bei den Kindern nach sich ziehen kann. Dies gilt nicht nur für körperliche Gewalt, sondern auch für Gewalt gegenüber dem Partner in Form von Erniedrigungen vor den Augen der Kinder. Der Umgangskontakt mit dem gewalttätigen Elternteil soll daher genau überlegt werden.