Schadensersatz nach Auszug aus der Mietwohnung

Übergabeprotokoll

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Grundsätzlich haftet der Mieter für Schäden, die er an der Mietsache verursacht hat, mit der Folge, dass er Schadensersatz leisten muss. Dies gilt auch für Fahrlässigkeit. Oftmals erfährt der Vermieter erst dann von den Schäden, wenn die Mietsache übergeben wird. Jedoch kommt es häufiger vor, dass bei der Übergabe der Mietsache Schäden vorhanden sind, die der Mieter jedoch nicht verursacht hat. Unter Umständen muss er dennoch Schadensersatz leisten.

Vermutung zugunsten des Mieters

Denn ist es für den Mieter jedoch schwer zu beweisen, dass nicht er die Schäden verursacht hat. Es gilt nämlich die Vermutung, dass Schäden an der Mietsache während der Mietzeit des Mieters entstanden sind. Diese Vermutung muss der Mieter widerlegen, falls er nicht als der Verursacher der Schäden gelten soll.

Erstellung von Übergabeprotokoll und Zeugen bei Einzug

Dass der Mieter nicht für die Verursachung der Schäden verantwortlich ist, kann dieser beispielsweise beweisen, durch die Erstellung eines Übergabeprotokolls beim Einzug in die Wohnung, in dem dokumentiert wird, welche Schäden beim Einzug in der Wohnung bereits vorhanden waren, oder aber er kann einen Zeugen benennen, der bezeugen kann, dass ein bestimmter Schaden bereits beim Einzug vorhanden war. Der bessere Weg ist jedoch die Erstellung eines Übergabeprotokolls beim Einzug. Dort sollten dann auch vermeintlich kleinere Schäden, wie zum Beispiel ein Haarriss im Waschbecken vermerkt sein. Bisweilen ziehen solche vermeintlich kleinen Schäden einen größeren Schadensersatzanspruch nach sich.

Muster Übergabeprotokoll