Umgangsrecht der Großeltern

Umgangsrecht der Großeltern

Foto: aboutpixel.de/Mark Chambers

Gemäß § 1685 BGB haben die Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind. Dies ist ein subjektives, klagbares und vollstreckbares Recht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Dies muss positiv feststehen. Die Interessen des Kindes stehen dabei im Mittelpunkt. Bei Zerwürfnissen zwischen den Eltern und den Großeltern oder auch nur einem Elternteil, ist davon auszugehen, dass der Umgang nicht dem Kindeswohl entspricht. Wenn zudem noch eine ablehnende Haltung des Kindes dazukommt spricht dies für einen Ausschluss des Umgangsrechts.

Verfahren in der Praxis selten

In der Praxis sind die Fälle, dass Großeltern ein solches Umgangsverfahren anstrengen nicht sehr häufig. Noch weniger setzen die Großeltern ein solches Recht bei Gericht durch. Wenn das Verhältnis zwischen Eltern und Großeltern sich so gestaltet, dass eine gerichtliche Entscheidung über den Umgang herbeigeführt werden muss, spricht einiges dafür, dass dann ein gerichtlich erzwungener Umgang nicht dem Kindeswohl entspricht, und das Kind in einen Loyalitätskonflikt gerät.

Kein Recht des Kindes auf Umgang mit den Großeltern

Ein eigenes Recht des Kindes auf Umgang mit den Großeltern als gesetzlicher Anspruch besteht nicht.

Umgang mit anderen engen Bezugspersonen

Neben den Großeltern haben noch andere enge Bezugspersonen ein Umgangsrecht. Dies sind in der Regel Personen, die mit dem Kind über einen längeren Zeitraum zusammengewohnt haben.