Pflegegeld bei der Berechnung von Unterhalt
Pflegegeld in der Regel kein Einkommen
Gemäß § 13 Abs. 6 SGB XI ist bestimmt, dass die Person, die die häusliche Pflege nicht geschäftsmäßig übernommen hat, in der Regel das Pflegegeld behalten darf und nicht als Einkommen auf den Unterhalt angerechnet wird. Pflegt die geschiedene Ehefrau ein gemeinsames, behindertes und pflegbedürftiges Kind, wird das Pflegegeld nicht mehr als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
Ausnahmen
Dazu gibt es Ausnahmen, beispielsweise wenn es um die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber Kindern geht. Eltern sind verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Dazu gehört auch das Pflegegeld.
Notdürftiger Unterhalt
Wenn es um den Anspruch auf den sog. notdürftigen Unterhalt geht, wird das Pflegegeld ebenfalls als Einkunft berücksichtigt. Ist der Unterhaltsgläubiger durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe leisten, der der Billigkeit entspricht.. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Deckung des Bedarfs durch eigen Einkünfte
Gemäß § 13 Abs. 6 S. 2 Nr.2 wird das Pflegegeld jedoch für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson berücksichtigt, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken, und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.