Sonder- und Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

Sonder- und Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

Foto: picjumbo.com/ VIKTOR HANACEK

Mehrbedarf

Mehrbedarf beim Kindesunterhalt ist ein Bedarf, der über längere Zeit anfällt und der in der Regel in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten ist. Dieser Mehrbedarf ist dann geschuldet, wenn es einen sachlichen Grund für den zusätzlichen Bedarf gibt oder aber beide Elternteile sich mit den Mehrkosten einverstanden erklärt haben.

Beispiele für Mehrbedarf

Ein Mehrbedarf ist z.B. Schulgeld für eine Privatschule, Nachhilfeunterricht, krankheitsbedingte Mehrkosten und Kosten für eine Behinderung. Mehrbedarf können aber auch die Kosten für eine private Krankenversichrung sein, wenn das Kind auch vor der Trennung der Eltern privat versichert war. Kindergartenkosten sind ebenfalls Mehrbedarf. Die Kosten für einen Hort oder einer Tagesstätte werden auch häufig als Mehrbedarf gesehen.

Haftung

Für den Mehrbedarf haften bei Eltern anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit.

Sonderbedarf

Im Gegensatz zum Mehrbedarf ist der Sonderbedarf ein unregelmäßig außergewöhnlich hoher Bedarf. Es muss ein Bedarf sein, der nicht aller Wahrscheinlichkeit nach voraussehbar ist.

Beispiele für Sonderbedarf

Kieferorthopädische Behandlung, unvorhergesehene Krankheitskosten Erstausstattung für einen Säugling. Die Kosten für eine Klassenfahrt oder Nachhilfestunden werden in der Regel als Mehrbedarf angesehen, da diese Kosten üblicherweise regelmäßig anfallen.  Sonderbedarf liegt hier nur dann vor, wenn dieser kurzfristig und spontan entsteht. Kosten für die Konfirmation und die Kommunion sind ebenfalls kein Sonderbedarf. Die Kosten für Schulbücher und auch Fahrtkosten gehören ebenfalls nicht zum Sonderbedarf. Etwas anderes gilt für eine Brille.