Allgemeines zur Scheidung
Voraussetzung für eine Scheidung ist zunächst einmal, dass die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt sind. Die Trennung kann beispielsweise dadurch geschehen, dass ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Jedoch auch in der gemeinsamen Wohnung kann eine Trennung erfolgen. Dazu muss die häusliche Gemeinschaft vollständig aufgehoben werden, d.h. dass allein getrennte Schlafzimmer nicht ausreichen. Vielmehr muss insgesamt eine wirtschaftliche Trennung erfolgen.
Das heißt, dass jeder für sich einkauft, kocht, die Wäsche versorgt und seine Zimmer putzt.
Scheidungsantrag nach einem Jahr
Wenn die Ehepartner nunmehr ein Jahr getrennt leben, kann einer der Partner oder aber auch beide die Scheidung beantragen. Mindestens einer der Partner muss bei einer Scheidung durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Wenn beide Partner eigene Anträge stellen wollen, müssen sie jeweils auch durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Wenn der andere mit der Scheidung nicht einverstanden ist, und auch nicht geschieden werden möchte, wird die Scheidung dann spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Trennung erfolgen können.
Versöhnung
Sollten die Partner versuchen sich zu wieder zu versöhnen, so läuft die Trennungsfrist ohne Unterbrechung weiter, wenn die Partner nur kurze Zeit zusammenwohnen. Ob ein kurzes Zusammenleben vorliegt, ist jeweils im einzelnen Fall zu entscheiden. In der Regel wird bei einem Zusammenleben ein Zeitraum von mehr als drei Monaten auch dann nicht mehr als kurz angesehen, wenn die Partner mehr als ein Jahr getrennt sind. Bei einem Zusammenleben von einigen Wochen geht man von einer kurzen Zeit aus.
Härtefallscheidung
Einen Scheidungsantrag kann ein Ehegatte unter bestimmten Umständen auch vor Ablauf des Trennungsjahres stellen, dies ist ein sogenannter Antrag auf Härtefallscheidung. Ein solcher Antrag kann gestellt werden, wenn die Ehe für einen Partner eine besondere Härte darstellt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Partner Gewalt in der Ehe ausgesetzt ist, und dem Partner nicht mehr zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten. Eine vorzeitige Scheidung kommt nicht in Betracht, wenn es sich um bloße Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder ehetypische Zerwürfnisse handelt.