Allgemeines

Allgemeines zum Nachbarrecht

Nachbarrecht

Foto: aboutpixel.de/Laurentiu Pscheidt

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt (Schiller)

Die Eigentümer von Grundstücken haben grundsätzlich sehr weitgehende Rechte, wie sie mit ihrem Eigentum verfahren. Dies führt zwangsläufig dazu, dass es häufig zu Kollisionen der Rechte von Grundstückseigentümern untereinander kommt. Um diese Streitigkeiten einer Lösung zuzuführen, gibt es das sogenannte Nachbarrecht, welches sich in verschiedenen Gesetzen findet. Die Gründe weshalb sich Nachbarn streiten sind sehr vielfältig. So können der Anblick von Gartenzwergen, der Grillqualm, der Partylärm oder überhängende Zweige den Zorn des Nachbarn hervorrufen. Die deutsche Justiz ist mit ca. einer halben Millionen Rechtsstreitigkeiten beschäftigt, wobei auf die Hälfte der Streitigkeiten auf Geräuschbelästigungen zurückzuführen sind.

Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz

Eines der wichtigsten Gesetze in diesem Bundesland ist das Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz. So sind dort Regeln beispielsweise über die Beschaffenheit der Nachbarwand und dem Errichten der Grenzwand zu finden. Weitere wichtige Regelungen sind dort festgelegte Grenzabstände für Pflanzen. In den dortigen Regelungen ist genau festgelegt, welche Pflanze in welchem Abstand zum Nachbargrundstück gepflanzt werden darf. Wichtig ist dabei zu beachten, dass 5 Jahre nach der Anpflanzung die Rechte auf Beseitigung der Pflanze erlöschen.

Lärmschutzvorschriften

Wie bereits dargestellt, sind Streitigkeiten über Geräuschbelästigungen, die am häufigsten vorkommenden Streitigkeit zwischen Nachbarn. Hierzu gibt es einige Gesetze und Verordnungen. So kann beeinträchtigender Lärm als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Benutzen eines Rasenmähers ist der der Rasenmäherlärmverordnung geregelt. Zudem gibt es Lärmrichtwerte in verschiedenster Form. Dabei kommt es neben der Lärmmessung auch auf weitere einzelfallbezogene weitere Kriterien an, die darüber bestimmen, ob die Geräusche subjektiv wesentlich beeinträchtigend sind.

Schiedsgerichtliches Verfahren

Wenn Streitigkeiten unter Nachbar, nicht außergerichtlich beigelegt werden können, ist es erforderlich vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sich zunächst an den örtlichen Schiedsmann zu wenden, um zu erreichen, dass sich die Parteien außergerichtlich einigen. Zu diesem Zwecke werden die Parteien vom Schiedsmann zu einem Termin geladen, in dem der Schiedsmann versucht, zwischen den Parteien eine Einigkeit herzustellen. Gelingt dies, ist ein gerichtliches Verfahren entbehrlich. Scheitern jedoch die Verhandlungen, steht der Weg zu den Gerichten offen. Voraussetzung für eine Klage vor einem Gericht ist dann, dass man eine Erfolglosigkeitsbescheinigung des Schiedsmannes über den gescheiterten Einigungsversuch vorlegt. Unterlässt man dies, ist die Klage bereits aus formellen Gründen abzuweisen, ohne dass es auf deren Inhalt ankommt.

Allgemeines zum Mietrecht/Mietvertrag

Mietrecht/Mietvertrag

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Der Mietvertrag ist hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Mieterhöhung

Der Vermieter darf die Miete nur unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen. So darf die Miete nicht mehr als 20 % innerhalb von drei Jahren erhöht werden. Grundlage für die Erhöhung sind entweder die Darstellung von Vergleichsmiete, die Heranziehung eines Mietspiegels oder aber eines Sachverständigen.

Kündigungsschutz

Der Mieter unterliegt einem gewissen Kündigungsschutz. So darf der Vermieter nur kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. So ist dies der Fall bei Eigenbedarf des Vermieters oder aber der Mieter hat den Vertrag schuldhaft verletzt. Selbst derartigen Kündigungen kann der Mieter widersprechen, wenn die Kündigung eine besondere Härte für ihn bedeuten würde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mieter schwer erkrankt oder aber keinen Ersatzwohnraum findet.

Veränderungen an der Mietsache durch den Mieter

Oftmals nimmt der Mieter Veränderungen an der Mietsache vor, ohne diese mit dem Vermieter abzusprechen oder aber sein Einverständnis schriftlich einzuholen.Das kann dazu führen, das der Mieter dann entweder den alten Zustand wieder herstellen muss, oder aber Schadensersatz leisten muss, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Vermieter mit der Veränderung einverstanden war.

Schäden an der Mietwohnung beim Auszug

Wenn nach dem Auszug des Mieters, festgestellt wird, dass in der Wohnung Schäden vorhanden sind, kann es sein, dass der Mieter dafür haften muss und muss unter Umständen Schadenersatz leisten muss. Denn es wird vermutet, dass der Mieter die Schäden während seiner Mietzeit verursacht hat. Er kann diese Vermutung nur widerlegen, wenn er beweisen kann, dass bestimmte Schäden schon beim Einzug vorhanden waren. Das Beste ist dann, wenn die Mietparteien beim Einzug ein Wohnungsübergabeprotokoll erstellen, wo bereits beim Einzug vorhandene Mängel dokumentiert werden.

Allgemeines zum Arbeitsrecht

Allgemeines zum Arbeitsrecht

Foto: aboutpixel.de/Rainer Sturm

Das Arbeitsrecht ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Die Vorschriften für den Arbeitsvertrag befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Arbeitsvertrag

In der Regel ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages formfrei. Der Arbeitnehmer hat allerdings einen Anspruch auf die schriftliche Niederlegung der Arbeitsbedingungen.

Befristeter Arbeitsvertrag

Die Parteien können einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen. Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So muss für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegen. Eine Ausnahme gilt, wenn Arbeitnehmer neu eingestellt werden, wenn Beschäftigte das 48. Lebensjahr erreich haben oder wenn Existenzgründer in den ersten 4 Jahren Arbeitsverträge abschließen. Eine Verlängerung der befristeten Arbeitsverträge ist nur begrenzt möglich.

Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber ist verpflichtet ein wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erstellen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber nicht nur ein einfaches Zeugnis zu erstellen, sondern auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, in dem die Führung und Leistung des Arbeitnehmers mit einbezogen ist.

Beendigung des Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag kann durch Zeitablauf, Aufhebungsvertrag und Kündigung beendet werden. Es gibt zwei Arten von Kündigung. Einmal die fristlose Kündigung, sie erfordert einen wichtigen Grund. Die ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. Eines Monats oder zum Monatsende. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Kündigungsfristen bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

Kündigungsgründe

Kündigungsgründe für eine außerordentliche Kündigung sind beispielsweise Diebstahl, beharrliche Arbeitsverweigerung und Vorenthaltung des Lohns. Kündigungsgründe. Bei einer ordentlichen Kündigung ist der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen geschützt. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate dem Betrieb angehört und mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. (bis 2003 mehr als 5 Arbeitnehmer). Ein Arbeitgeber darf nach dem Kündigungsschutzgesetz nur dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer durch seine Person oder sein Verhalten einen Kündigungsgrund gibt oder wenn betriebliche Erfordernisse vorliegen.

 

Besonderen Kündigungsschutz

Dem besonderen Kündigungsschutz unterliegen Schwerbehinderte, (Werdende) Mütter, Betriebsratsmitglieder sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter als auch Auszubildende.

Allgemeines zur Scheidung

Allgemeines zur Scheidung

Foto: aboutpixel.de/Mark Chambers

Voraussetzung für eine Scheidung ist zunächst einmal, dass die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt sind. Die Trennung kann beispielsweise dadurch geschehen, dass ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Jedoch auch in der gemeinsamen Wohnung kann eine Trennung erfolgen. Dazu muss die häusliche Gemeinschaft vollständig aufgehoben werden, d.h. dass allein getrennte Schlafzimmer nicht ausreichen. Vielmehr muss insgesamt eine wirtschaftliche Trennung erfolgen.

Das heißt, dass jeder für sich einkauft, kocht, die Wäsche versorgt und seine Zimmer putzt.

Scheidungsantrag nach einem Jahr

Wenn die Ehepartner nunmehr ein Jahr getrennt leben, kann einer der Partner oder aber auch beide die Scheidung beantragen. Mindestens einer der Partner muss bei einer Scheidung durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Wenn beide Partner eigene Anträge stellen wollen, müssen sie jeweils auch durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Wenn der andere mit der Scheidung nicht einverstanden ist, und auch nicht geschieden werden möchte, wird die Scheidung dann spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Trennung erfolgen können.

Versöhnung

Sollten die Partner versuchen sich zu wieder zu versöhnen, so läuft die Trennungsfrist ohne Unterbrechung weiter, wenn die Partner nur kurze Zeit zusammenwohnen. Ob ein kurzes Zusammenleben vorliegt, ist jeweils im einzelnen Fall zu entscheiden. In der Regel wird bei einem Zusammenleben ein Zeitraum von mehr als drei Monaten auch dann nicht mehr als kurz angesehen, wenn die Partner mehr als ein Jahr getrennt sind. Bei einem Zusammenleben von einigen Wochen geht man von einer kurzen Zeit aus.

Härtefallscheidung

Einen Scheidungsantrag kann ein Ehegatte unter bestimmten Umständen auch vor Ablauf des Trennungsjahres stellen, dies ist ein sogenannter Antrag auf Härtefallscheidung. Ein solcher Antrag kann gestellt werden, wenn die Ehe für einen Partner eine besondere Härte darstellt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Partner Gewalt in der Ehe ausgesetzt ist, und dem Partner nicht mehr zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten. Eine vorzeitige Scheidung kommt nicht in Betracht, wenn es sich um bloße Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder ehetypische Zerwürfnisse handelt.