Vertrag

Abschluss eines Vertrages im Internet

Abschluss eines Vertrages im Internet

Abschluss eines Vertrages im Internet

Foto: aboutpixel,.de/keport

Der Abschluss eines Vertrages unter anderem im Internet, auch Fernabsatzvertrag genannt, unterliegt zahlreichen Regeln des Verbraucherschutzes, um den Verbraucher vor Übervorteilung zu schützen. Eine dieser Vorschriften ist § 312 g BGB.

Abgabe einer Bestellung

Hierin ist unter anderem bestimmt, wie ein Abschluss eines Vertrages zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr zu erfolgen hat. Wenn der Verbraucher eine verbindliche Bestellung aufgeben möchte, muss der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er zu einer Zahlung verpflichtet ist. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur dann erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Mögliche Formulierungen

Folgende Formulierungen sind beispielsweise zulässig: „Zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“, „kaufen“ oder aber „jetzt kaufen“. Nicht zulässig sind die Formulierungen „Anmeldung“, „weiter“, „bestellen“ bzw. „bestellt“ (Palandt § 312 g Rdn. 14). Dabei muss der Unternehmer beweisen, dass die Bestellsituation im Zeitpunkt der Bestellung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (Palandt § 312 g Rdn. 15).

Screenshots

Dennoch ist zu empfehlen, bei Zweifeln möglichst einen Screenshot oder mehrere Screenshots zu erstellen und abzuspeichern.

Vertrag nicht zustandegekommen

Erfüllt der Unternehmer diese Voraussetzungen nicht, ist kein Vertrag zustande gekommen, § 312 g Abs. 4BGB.

 

Allgemeines zum Arbeitsrecht

Allgemeines zum Arbeitsrecht

Foto: aboutpixel.de/Rainer Sturm

Das Arbeitsrecht ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Die Vorschriften für den Arbeitsvertrag befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Arbeitsvertrag

In der Regel ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages formfrei. Der Arbeitnehmer hat allerdings einen Anspruch auf die schriftliche Niederlegung der Arbeitsbedingungen.

Befristeter Arbeitsvertrag

Die Parteien können einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen. Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So muss für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegen. Eine Ausnahme gilt, wenn Arbeitnehmer neu eingestellt werden, wenn Beschäftigte das 48. Lebensjahr erreich haben oder wenn Existenzgründer in den ersten 4 Jahren Arbeitsverträge abschließen. Eine Verlängerung der befristeten Arbeitsverträge ist nur begrenzt möglich.

Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber ist verpflichtet ein wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erstellen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber nicht nur ein einfaches Zeugnis zu erstellen, sondern auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, in dem die Führung und Leistung des Arbeitnehmers mit einbezogen ist.

Beendigung des Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag kann durch Zeitablauf, Aufhebungsvertrag und Kündigung beendet werden. Es gibt zwei Arten von Kündigung. Einmal die fristlose Kündigung, sie erfordert einen wichtigen Grund. Die ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. Eines Monats oder zum Monatsende. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Kündigungsfristen bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

Kündigungsgründe

Kündigungsgründe für eine außerordentliche Kündigung sind beispielsweise Diebstahl, beharrliche Arbeitsverweigerung und Vorenthaltung des Lohns. Kündigungsgründe. Bei einer ordentlichen Kündigung ist der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen geschützt. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate dem Betrieb angehört und mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. (bis 2003 mehr als 5 Arbeitnehmer). Ein Arbeitgeber darf nach dem Kündigungsschutzgesetz nur dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer durch seine Person oder sein Verhalten einen Kündigungsgrund gibt oder wenn betriebliche Erfordernisse vorliegen.

 

Besonderen Kündigungsschutz

Dem besonderen Kündigungsschutz unterliegen Schwerbehinderte, (Werdende) Mütter, Betriebsratsmitglieder sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter als auch Auszubildende.