Arbeitgeber

Abmahnung

Die Abmahnung im Arbeitsrecht

Abmahnung

Foto: aboutpixel.de/Alex Bückert

Eine Abmahnung im Arbeitsrecht liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten vorhält und gleichzeitig ankündigt, was geschehen soll, wenn der Arbeitnehmer dasselbe Fehlverhalten nochmals begeht. Sie hat insoweit nicht die Funktion zu sanktionieren, sondern vielmehr die Funktion den Arbeitnehmer zu warnen. Sie geht in der Regel einer verhaltensbedingten Kündigung voraus. Oftmals besteht die irrige Auffassung, dass mindestens zwei, wenn nicht sogar drei Abmahnungen vor dem Ausspruch einer Kündigung erfolgen müssen. Dies ist nicht richtig. Eine Kündigung kann auch bereits nach einer Abmahnung erfolgen, wenn der Arbeitnehmer abermals dasselbe Fehlverhalten an den Tag legt. Bei leichteren Verstößen ist es bisweilen erforderlich, dass mehr als eine Abmahnung ergehen muss.

Zahlreiche Abmahnungen

Wenn der Arbeitgeber zahlreiche Abmahnungen erteilt, ohne dass eine Konsequenz in Form einer Kündigung erfolgt, dann muss der Arbeitgeber vor der Kündigung dem Arbeitnehmer besonders eindringlich die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen führen.

Bei schwerwiegenden Verstößen, vor allem im Vertrauensbereich oder sexuellen Übergriffen, ist eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne eine vorherige Abmahnung möglich. Ein besonders grobes pflichtwidriges Verhalten kann aber auch eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen, dabei muss ein wichtiger Grund vorliegen. Bei der außerordentlichen Kündigung ist keine Abmahnung erforderlich, da der Grund hierfür so erheblich sein muss, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisse nicht möglich ist.

Allgemeines zum Arbeitsrecht

Allgemeines zum Arbeitsrecht

Foto: aboutpixel.de/Rainer Sturm

Das Arbeitsrecht ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Die Vorschriften für den Arbeitsvertrag befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Arbeitsvertrag

In der Regel ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages formfrei. Der Arbeitnehmer hat allerdings einen Anspruch auf die schriftliche Niederlegung der Arbeitsbedingungen.

Befristeter Arbeitsvertrag

Die Parteien können einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen. Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So muss für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegen. Eine Ausnahme gilt, wenn Arbeitnehmer neu eingestellt werden, wenn Beschäftigte das 48. Lebensjahr erreich haben oder wenn Existenzgründer in den ersten 4 Jahren Arbeitsverträge abschließen. Eine Verlängerung der befristeten Arbeitsverträge ist nur begrenzt möglich.

Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber ist verpflichtet ein wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erstellen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber nicht nur ein einfaches Zeugnis zu erstellen, sondern auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, in dem die Führung und Leistung des Arbeitnehmers mit einbezogen ist.

Beendigung des Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag kann durch Zeitablauf, Aufhebungsvertrag und Kündigung beendet werden. Es gibt zwei Arten von Kündigung. Einmal die fristlose Kündigung, sie erfordert einen wichtigen Grund. Die ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. Eines Monats oder zum Monatsende. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Kündigungsfristen bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

Kündigungsgründe

Kündigungsgründe für eine außerordentliche Kündigung sind beispielsweise Diebstahl, beharrliche Arbeitsverweigerung und Vorenthaltung des Lohns. Kündigungsgründe. Bei einer ordentlichen Kündigung ist der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen geschützt. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate dem Betrieb angehört und mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. (bis 2003 mehr als 5 Arbeitnehmer). Ein Arbeitgeber darf nach dem Kündigungsschutzgesetz nur dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer durch seine Person oder sein Verhalten einen Kündigungsgrund gibt oder wenn betriebliche Erfordernisse vorliegen.

 

Besonderen Kündigungsschutz

Dem besonderen Kündigungsschutz unterliegen Schwerbehinderte, (Werdende) Mütter, Betriebsratsmitglieder sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter als auch Auszubildende.