Allgemeines zum Familienrecht

Familienrecht

Foto: aboutpixel.de/Marco Alhelm

Das Familienrecht ist vor allem im Bürgerliche Gesetzbuch geregelt. Dort werden Themen geregelt, wie die bürgerliche Ehe, dazu speziell dann die Bereiche Güterecht, d.h. der Zugewinn in der Ehe, die Ehescheidung mit den Bereichen Ehewohnung und Haushaltsgegenstände, die Unterhaltsregelungen als auch der Versorgungsausgleich.

Unterhalt, Umgang und elterliche Sorge

Ein weiterer Themenbereich ist die Verwandtschaft, mit den Bereichen Unterhalt, Umgang mit den Kindern und elterliche Sorge.

Vormundschaft

Zudem ist im Bereich Familienrecht auch noch die Vormundschaft geregelt.

Scheidung

Mit am häufigsten finden die Themenbereiche rund um die Scheidung bzw. Trennung in der Praxis Anwendung. In diesem Zusammenhang müssen Fragen des Unterhalts sowohl für den Ehegatten als auch für die Kinder, falls vorhanden, geregelt werden. Daneben muss dann der Umgang mit den Kindern geregelt werden. Es gibt dabei keine starren gesetzlichen Regelungen. Vielmehr ist insbesondere beim Umgang auf den Einzelfall abzustellen. Das heißt, dass beispielsweise das Alter der Kinder eine wichtige Rolle spielt. Das Sorgerecht wird kaum noch auf ein Elternteil alleine übertragen, meist bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht.

Wohnung, Hausrat und Zugewinnausgleich

Bei einer Trennung jeder Scheidung ist auch zu regeln, wer in der gemeinsamen Wohnung wohnen bleibt, bzw. was mit der gemeinsamen Wohnung geschehen soll. Daneben ist noch die Verteilung des Hausrats zu regeln als auch der Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens.

Versorgungsausgleich

Auch sind die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften auszugleichen, soweit der Versorgungsausgleich nicht wirksam ausgeschlossen worden ist.

Gerichtliche Entscheidung- einvernehmliche Lösung

Über die meisten zu regelnden Dinge kann zwischen den Parteien eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss das Gericht letztendlich entscheiden. Dies geschieht meist nur dann, wenn mindestens einer der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt. Von Amts wegen wird das Gericht meist nur in Kindschaftssachen von sich aus tätig.