Die Abmahnung im Arbeitsrecht

Abmahnung

Foto: aboutpixel.de/Alex Bückert

Eine Abmahnung im Arbeitsrecht liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten vorhält und gleichzeitig ankündigt, was geschehen soll, wenn der Arbeitnehmer dasselbe Fehlverhalten nochmals begeht. Sie hat insoweit nicht die Funktion zu sanktionieren, sondern vielmehr die Funktion den Arbeitnehmer zu warnen. Sie geht in der Regel einer verhaltensbedingten Kündigung voraus. Oftmals besteht die irrige Auffassung, dass mindestens zwei, wenn nicht sogar drei Abmahnungen vor dem Ausspruch einer Kündigung erfolgen müssen. Dies ist nicht richtig. Eine Kündigung kann auch bereits nach einer Abmahnung erfolgen, wenn der Arbeitnehmer abermals dasselbe Fehlverhalten an den Tag legt. Bei leichteren Verstößen ist es bisweilen erforderlich, dass mehr als eine Abmahnung ergehen muss.

Zahlreiche Abmahnungen

Wenn der Arbeitgeber zahlreiche Abmahnungen erteilt, ohne dass eine Konsequenz in Form einer Kündigung erfolgt, dann muss der Arbeitgeber vor der Kündigung dem Arbeitnehmer besonders eindringlich die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen führen.

Bei schwerwiegenden Verstößen, vor allem im Vertrauensbereich oder sexuellen Übergriffen, ist eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne eine vorherige Abmahnung möglich. Ein besonders grobes pflichtwidriges Verhalten kann aber auch eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen, dabei muss ein wichtiger Grund vorliegen. Bei der außerordentlichen Kündigung ist keine Abmahnung erforderlich, da der Grund hierfür so erheblich sein muss, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisse nicht möglich ist.