Wenn die Bank die Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert

Vorsorgevollmacht

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In Vorsorgevollmachten wird der Bevollmächtigte meist auch dazu ermächtigt, die Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers zu erledigen. Diese Vorsorgevollmacht kann in verschiedener Art und Weise erstellt werden.

Bei notariellem Geschäft muss Vollmacht auch notariell beglaubigt sein

Soweit die Vollmacht nicht dazu dienen soll, ein Geschäft abzuschließen, welches nur notariell abgeschlossen werden kann, bedarf die Vorsorgevollmacht keiner bestimmten Form. Sicherlich ist es jedoch sinnvoll diese Vollmacht schriftlich zu erteilen. Eine notarielle Beurkundung ist nur in den zuvor beschriebenen Fällen erforderlich.

Separate Bankvollmacht der Geldinstitute

Nunmehr haben jedoch die meisten Banken die Praxis, dass diese eine separate Bankvollmacht erteilt haben wollen, auf in der Regel bankeigenen Vordrucken. Das Gesetz sieht eine solche Vorgehensweise nicht vor.

Schadensersatz bei Nichtakzeptanz der eigenen Vollmacht

Der Kunde könnte ein solches Vorgehen ablehnen und sich auf die eigene Vollmacht berufen und unter Umständen Schadensersatz verlangen, weil z.B. eine fällige Überweisung nicht ausgeführt wird. Viele scheuen jedoch diesen Aufwand, und lassen sich dann darauf ein, doch eine Bankvollmacht zu unterschreiben. Einen Anspruch haben die Banken jedoch nicht darauf.