Allgemeines zum Mietrecht/Mietvertrag
Der Mietvertrag ist hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Mieterhöhung
Der Vermieter darf die Miete nur unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen. So darf die Miete nicht mehr als 20 % innerhalb von drei Jahren erhöht werden. Grundlage für die Erhöhung sind entweder die Darstellung von Vergleichsmiete, die Heranziehung eines Mietspiegels oder aber eines Sachverständigen.
Kündigungsschutz
Der Mieter unterliegt einem gewissen Kündigungsschutz. So darf der Vermieter nur kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. So ist dies der Fall bei Eigenbedarf des Vermieters oder aber der Mieter hat den Vertrag schuldhaft verletzt. Selbst derartigen Kündigungen kann der Mieter widersprechen, wenn die Kündigung eine besondere Härte für ihn bedeuten würde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mieter schwer erkrankt oder aber keinen Ersatzwohnraum findet.
Veränderungen an der Mietsache durch den Mieter
Oftmals nimmt der Mieter Veränderungen an der Mietsache vor, ohne diese mit dem Vermieter abzusprechen oder aber sein Einverständnis schriftlich einzuholen.Das kann dazu führen, das der Mieter dann entweder den alten Zustand wieder herstellen muss, oder aber Schadensersatz leisten muss, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Vermieter mit der Veränderung einverstanden war.
Schäden an der Mietwohnung beim Auszug
Wenn nach dem Auszug des Mieters, festgestellt wird, dass in der Wohnung Schäden vorhanden sind, kann es sein, dass der Mieter dafür haften muss und muss unter Umständen Schadenersatz leisten muss. Denn es wird vermutet, dass der Mieter die Schäden während seiner Mietzeit verursacht hat. Er kann diese Vermutung nur widerlegen, wenn er beweisen kann, dass bestimmte Schäden schon beim Einzug vorhanden waren. Das Beste ist dann, wenn die Mietparteien beim Einzug ein Wohnungsübergabeprotokoll erstellen, wo bereits beim Einzug vorhandene Mängel dokumentiert werden.