Unterhaltsvorschuss Neuregelung 2017
Zum 01.07.2017 tritt nunmehr endlich die geplante Reform zum Unterhaltsvorschuss in Kraft. Diese Reform war bereits zum 01.01.2017 geplant, jedoch wegen Fragen der Finanzierung auf die Mitte des Jahres verschoben worden. Leider gibt es keine rückwirkenden Leistungen zum Beginn des Jahres.
Zeitliche Begrenzungen fallen weg
Nach der Reform sollen die bisherigen zeitlichen Begrenzungen wegfallen, so wird der Unterhaltsvorschuss nunmehr nicht mehr nur maximal insgesamt 6 Jahre gezahlt, sondern unbegrenzt bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres. Somit fällt auch die zeitliche Begrenzung bis zum 12. Lebensjahr weg.
Verrechnung mit Sozialleistungen
In der Regel müssen Empfänger von Leistungen nach Hartz IV den Unterhaltsvorschuss mit dieser Leistung verrechnen. Für ältere Kinder (12 bis 18 Jahre) wird dieser Unterhaltsvorschuss jedoch erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 600,00 € gezahlt. Auch darf das Kind im Alter zwischen 12 und 18 Jahren nicht auf Hartz IV Leistungen angewiesen sein.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem sog. Mindestunterhalt. Von diesem Mindestunterhalt wird dann das komplette Kindergeld in Abzug gebracht.
Hiernach ergeben sich folgende Beträge:
Kinder bis zum 6. Geburtstag | 150,00 € |
Kinder bis zum 12. Geburtstag | 201,00 € |
Kinder bis zum 18. Geburtstag | 268,00 € |