Unterhaltsvorschuss Neuregelung 2017

Unterhaltsvorschuss Neureglung 2017

Unterhaltsvorschuss Neureglung 2017

Zum 01.07.2017 tritt nunmehr endlich die geplante Reform zum Unterhaltsvorschuss in Kraft. Diese Reform war bereits zum 01.01.2017 geplant, jedoch wegen Fragen der Finanzierung auf die Mitte des Jahres verschoben worden. Leider gibt es keine rückwirkenden Leistungen zum Beginn des Jahres.

Zeitliche Begrenzungen fallen weg

Nach der Reform sollen die bisherigen zeitlichen Begrenzungen wegfallen, so wird der Unterhaltsvorschuss nunmehr nicht mehr nur maximal insgesamt 6 Jahre gezahlt, sondern unbegrenzt bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres. Somit fällt auch die zeitliche Begrenzung bis zum 12. Lebensjahr weg.

Verrechnung mit Sozialleistungen

In der Regel müssen Empfänger von Leistungen nach Hartz IV den Unterhaltsvorschuss mit dieser Leistung verrechnen. Für ältere Kinder (12 bis 18 Jahre) wird dieser Unterhaltsvorschuss jedoch erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 600,00 € gezahlt. Auch darf das Kind im Alter zwischen 12 und 18 Jahren nicht auf Hartz IV Leistungen angewiesen sein.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem sog. Mindestunterhalt. Von diesem Mindestunterhalt wird dann das komplette Kindergeld in Abzug gebracht.

Hiernach ergeben sich folgende Beträge:

Kinder bis zum 6. Geburtstag 150,00 €
Kinder bis zum 12. Geburtstag 201,00 €
Kinder bis zum 18. Geburtstag 268,00 €