Abschluss eines Vertrages im Internet

Abschluss eines Vertrages im Internet

Foto: aboutpixel,.de/keport

Der Abschluss eines Vertrages unter anderem im Internet, auch Fernabsatzvertrag genannt, unterliegt zahlreichen Regeln des Verbraucherschutzes, um den Verbraucher vor Übervorteilung zu schützen. Eine dieser Vorschriften ist § 312 g BGB.

Abgabe einer Bestellung

Hierin ist unter anderem bestimmt, wie ein Abschluss eines Vertrages zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr zu erfolgen hat. Wenn der Verbraucher eine verbindliche Bestellung aufgeben möchte, muss der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er zu einer Zahlung verpflichtet ist. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur dann erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Mögliche Formulierungen

Folgende Formulierungen sind beispielsweise zulässig: „Zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“, „kaufen“ oder aber „jetzt kaufen“. Nicht zulässig sind die Formulierungen „Anmeldung“, „weiter“, „bestellen“ bzw. „bestellt“ (Palandt § 312 g Rdn. 14). Dabei muss der Unternehmer beweisen, dass die Bestellsituation im Zeitpunkt der Bestellung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (Palandt § 312 g Rdn. 15).

Screenshots

Dennoch ist zu empfehlen, bei Zweifeln möglichst einen Screenshot oder mehrere Screenshots zu erstellen und abzuspeichern.

Vertrag nicht zustandegekommen

Erfüllt der Unternehmer diese Voraussetzungen nicht, ist kein Vertrag zustande gekommen, § 312 g Abs. 4BGB.