Schönheitsreparaturen im Mietrecht

Schönheitsreparaturen im Mietrecht

Bild: aboutpixel.de /heiko119

Wenn der Mieter die Wohnung unrenoviert übernimmt, kann dem Mieter nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen die Pflicht übertragen werden, die Wohnung bei Auszug renoviert zu übergeben. Für den Beweis, dass die Wohnung nicht renoviert übergeben worden ist, ist das Übergabeprotokoll von großer Wichtigkeit. Am Besten ist, wenn noch ein Zeuge hinzugezogen wird. Ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde ist im Einzelfall nach dem Gesamteindruck bei der Übergabe zu entscheiden. Eine Renovierung der Wohnung bei Auszug kann vom Vermieter nur dann verlangt werden, wenn er für die Renovierung einen angemessenen Ausgleich erhält.

 

Abgeltungsklausel

Wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass für die Renovierung der einzelnen Räume verschiedene Fristen vorgesehen sind, und bei Nichteinhaltung dieser Fristen eine Abgeltung in Geld verlangt wird, ist dies unwirksam. Diese Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters da.

Renovierung durch Fachfirma

Die Renovierung muss nicht durch eine Fachfirma erfolgen. Der Mieter muss zunächst die Möglichkeit haben, selbst zu renovieren.

Vorgabe der Farbwahl

Der Vermieter kann während der Mietzeit nicht die Farbwahl vorgeben, wie die Decken und die Wände zu streichen sind. Dies gilt nicht falls der Mieter  zur Endrenovierung verpflichtet ist.

Vorgegebene Renovierungsfristen

Wenn der Mietvertrag starre Fristen enthält, innerhalb derer die Räume zu renovieren sind, ist dies unzulässig, wenn nicht der Vermieter durch Klauseln wie  „im Allgemeinen“ oder „in der Regel alle zwei Jahre“ relativiert. Wenn die Fristen zu kurz bemessen sind, führt dies ebenfalls zur Unwirksamkeit der Klausel.