Reform des Sexualstrafrechts

Reform des Sexualstrafrechts

Bild: aboutpixel.de /phovoir-mark

Sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen

Am 10.11.2016 ist endlich das neue Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Die Reform hat nunmehr den Grundsatz „Nein heißt Nein“ als Grundsatz mit in den Gesetzestext, wenn auch nicht wörtlich, mit aufgenommen. So heißt es in § 177 Abs. 1 StGB:

Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder vornehmen lässt….

Mit diesem neuen Gesetz ist ein sexueller Übergriff dann strafbar, wenn er gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person durchgeführt wird. Es ist nicht mehr erforderlich, dass sich diese Person körperlich zur Wehr setzt. Die Änderung beruht auch auf der Istanbuler Konvention. Diese stuft Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung und als geschlechtsspezifische Diskriminierung ein und soll Frauenrechte besser schützen. Nach der Istanbuler Konvention sind alle nicht-einverständlichen sexuellen Handlungen unter Strafe zu stellen.

 

Erhöhung Strafmaß

Der Strafrahmen gegenüber Personen mit Behinderungen ist angehoben worden.

 

2 neue Straftatbestände

Desweiteren sind noch 2 neue Straftatbestände eingeführt worden.

Sexuelle Belästigung

Gemäß § 184i StGB ist der Tatbestand der sexuellen Belästigung eingeführt worden. Hiernach macht sich strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt.

Dieser neue Straftatbestand ist wohl als Reaktion auf die Vorkommnisse zu Silvester vor dem Kölner Hauptbahnhof zu werten, wo es zu zahlreichen sogenannten „Begrapschungen“ gekommen ist, und in den meisten Fällen eine Strafbarkeit nach den damaligen Gesetzen entfiel.

Straftaten aus der Gruppe

Ein weiterer neuer Straftatbestand ist mit § 184j StGB geschaffen worden. Hiernach macht sich jemand strafbar, wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt.

Auch dieser neue Straftatbestand ist wohl auf die Silvesternacht in Köln zurückzuführen.

 

Geltung des neuen Rechts

Diese genannten Straftatbestände gelten für alle Taten, die nach dem 10.11.2016 begangen wurden. Straftaten die davor verübt wurden, werden nach altem Recht beurteilt.