Neue Düsseldorfer Tabelle 2017
Ab dem Jahr 2017 steigen die Beträge, die Väter oder Mütter, den Kindern mehr an Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle zahlen müssen.
Kindesunterhalt erhöht sich ab 2017
In der untersten Einkommensstufe erhöht sich der Kindesunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 7,00 € monatlich. Für Kinder bis zum 11. Lebensjahr erhöht sich der Unterhalt um 9,00 €, für Kinder bis zum 17. Lebensjahr gibt es 10,00 € mehr Unterhalt im Monat und für Kinder ab 18 Jahren ergibt sich eine Erhöhung von 11,00 €.
Kindergeld wird sich wohl auch für 2017 erhöhen
Für nächstes Jahr soll auch das Kindergeld angehoben werden. Dieses wird dann zur Hälfte von den Beträgen, die die Düsseldorfer Tabelle anführt, abgezogen. Daher sind aus der Düsseldorfer Tabelle derzeit die eigentlichen Zahlbeträge noch nicht ersichtlich.
Derzeit beträgt das Kindergeld im Monat 190,00 €. Nimmt man beispielsweise aus der neuen Tabelle den untersten Tabellenbetrag für Kinder bis zu 5 Jahren, ist hier ein Betrag in Höhe von 342,00 € ausgewiesen, hiervon ist dann das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen, d.h. also 95,00 €. Es ist daher ein Betrag in Höhe von 247,00 € zu zahlen. Dieser Zahlbetrag könnte sich bei einer Erhöhung des Kindergeldes im nächsten Jahr verringern, allerdings steht dem Elternteil, bei dem das Kind lebt auch das gesamte Kindergeld zu, da der Anteil des Kindergeldes des Unterhaltspflichtigen ja schon beim Zahlbetrag zur Hälfte berücksichtigt worden ist.
Selbstbehalte erhöhen sich nicht
Die Selbstbehalte für die Unterhaltpflichtigen bleiben gleich, da sie erst 2015 angehoben worden waren.
Der Selbstbehalt für Kinder bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, beträgt 1.080,00 €.
Der Selbstbehalt für Kinder in der oben genannten Situation, dessen Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig ist, beträgt der Selbstbehalt 880,00 €.
Bei allen anderen Volljährigen beträgt der Selbstbehalt 1.300,00 €.
Der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten oder der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes beträgt 1.200,00 €.
Gegenüber den eigenen Eltern beträgt der Selbstbehalt 1.800,00 €. Hinzu kommt ein erhöhter Satz, falls der Pflichtige verheiratet ist. dieser beträgt dann insgesamt 3.240,00 €.