Die Kirschen aus Nachbars Garten

Die Kirschen aus Nachbars Garten

Foto: picjumbo.com/ VIKTOR HANACEK

Es kommt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn wegen überhängender Zweige. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist in § 910 dazu geregelt, dass der Eigentümer des Grundstücks überhängende Zweige abschneiden darf, wenn dem Nachbarn zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung gegeben worden ist, und diese Frist  abgelaufen ist, ohne dass die Zweige beseitigt worden sind. Ein Anspruch auf Beseitigung gilt jedoch nur dann, wenn der Überhang das eigene Grundstück beeinträchtigt.

Verjährung

Zu beachten ist noch, dass der Anspruch des Eigentümers gegen seinen Nachbarn, dass dieser herüberhänge Zweige selbst abschneidet, innerhalb von 3 Jahren verjährt. Hingegen verjährt der Anspruch auf Selbstvornahme durch den beeinträchtigten Nachbarn, unter den zuvor genannten Voraussetzungen nicht.

Früchte vom Nachbarn

Immer wieder stellt sich auch die Frage, ob man die Früchte von herüberragenden Zweigen flücken darf. Praktisch wäre dies ein Diebstahl und man würde sich strafbar machen. Weil es jedoch geringwertige Sachen sind, wird dieser Diebstahl in der Regel nicht verfolgt, Aber verlassen kann man sich darauf nicht. Allerdings ist auf dem Grundstück heruntergefallenes Obst des Nachbarn Eigentum desjenigen auf dessen Grundstück das Obst liegt.

Laub aus Nachbars Garten

Streitpunkt ist auch oftmals die Frage, ob Laub vom Nachbargrundstück geduldet werden muss. Wenn es das ortsübliche Maß nicht überschreitet, muss es geduldet  werden. Nur wenn dieses Maß überschritten wird, und dadurch eine extreme Beeinträchtigung des Grundstücks entsteht, ist der Nachbar in der Pflicht sich um die Entfernung des Laubs zu kümmern.