Beratungshilfe – Kosten eines Gerichtsverfahrens

Beratungshilfe

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Nicht jeder Bürger kann sich einen Rechtsanwalt leisten oder aber die Gerichtskosten zahlen. Für diese Fälle sieht der Gesetzgeber vor, dass man beim Gericht für die außergerichtliche Beratung zur Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes, Beratungshilfe beantragen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass auch ein jeder Andere für die vorgetragene Angelegenheit ebenfalls einen Rechtsanwalt benötigen würde. Und dass die finanziellen Verhältnisse so gestaltet sind, dass sie unterhalb der Freigrenze liegen, welche für die Beratungshilfe gelten. Diese Grenze liegt bei rund 450,00 € und eventuellen Zuschlägen für Berufstätigkeit beispielsweise, als auch die Kosten für eine angemessene Wohnung.

Prozesskostenhilfe

Für das Führen eines Prozesses kann man Prozesskostenhilfe, bzw. in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die finanziellen Voraussetzungen sind ähnlich wie bei der Beratungshilfe. Es wird dann noch geprüft, ob die Klage oder aber die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg haben. Falls dies verneint wird, wird die Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Ratenzahlung

Im Gegensatz zu der Beratungshilfe kann Prozesskostenhilfe auch unter Ratenzahlung gewährt werden, dann sind je nach Höhe der entstandenen Kosten bis zu 48 Monatsraten zurückzuzahlen.

Änderung der Verhältnisse

Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob sich die Verhältnisse geändert haben. Dann kann möglicherweise der Prozesskostenhilfebeschluss wieder aufgehoben werden. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse und bei einem Umzug hat der Begünstigte von sich aus dies dem Gericht anzuzeigen. Tut er dies nicht, kann auch dann der Beschluss widerrufen werden.

Formulare und Informationen zu Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe