Istanbuler Konvention seit dem 1. Februar 2018 in Kraft getreten
Am 1. Februar 2018 ist nun auch endlich die Istanbuler Konvention in Deutschland in Kraft getreten. Sie ist eine Übereinkunft von Staaten des Europarates, die am 11. Mai 2011 in Istanbul beschlossen worden ist. Der Inhalt dieser Konvention beschäftigt sich mit Maßnahmen zur Prävention, Intervention, Schutz und Rechtlichen Sanktionen gegen geschlechtsspezifische Gewalt.
Bindung von Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichte an die Konvention
Folge des Inkrafttretens ist, dass der Gesetzgeber, die Verwaltung als auch die Gerichte in rechtlicher Hinsicht an diese Konvention gebunden sind. Dies bedeutet zum Beispiel für den Gesetzgeber, dass er bei der Verabschiedung von Gesetzen die Ideen der Istanbuler Konvention mit berücksichtigen muss. Dies ist bereits durch das Inkrafttreten mehrerer Gesetze, auch vor dem 11. Mai 2011, geschehen. Mit dem Gewaltschutzgesetz, der Reform des Sexualstrafrecht – ein Nein ist ein Nein -, dem Stalkingparagraphen, der Änderung des Polizeigesetzes als auch dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat sich die Gesetzeslage in Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt bereits verändert.
Gewalt gegen Mütter – Sorge- und Umgangsverfahren
Die Gerichte haben insbesondere bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe die Grundsätze der Istanbuler Konvention zu beachten. Dies gilt vor allem in Sorge- und Umgangsverfahren, in denen Gewalt gegen die Mütter stattfinde. Im Sinne der Art 31 der Konvention muss die Gewalt gegen die Mutter beim Begriff des Kindeswohls berücksichtigt werden.
Weiterer Handlungsbedarf
Weiterer Handlungsbedarf wird vor allem in den Ausbau der Beratungs- und Schutzangebote für alle Frauen gesehen. Insbesondere jedoch für Flüchtlingsfrauen, für Frauen mit Behinderung, für wohnungslose und obdachlose Frauen als auch für Kinder besteht Handlungsbedarf.
Reform des sozialen Entschädigungsrechts
Ein weiteres Thema ist die Reform des sozialen Entschädigungsrechts. In der 18 Legislaturperiode gibt es hierzu einen ersten Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIII-E), der psychische Gewalt als entschädigungsfähig anerkennen möchte, (§ 13 Nr. 2 SGB XIII-E) Ein Referentenentwurf hierzu liegt noch nicht vor.