Reduzierung des Selbstbehalts bei Zusammenleben

Reduzierung des Selbstbehalts bei Zusammenleben

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Synergieeffekt bei Zusammenleben

Bei der Berechnung von Unterhalt spielt auch der sogenannte Selbstbehalt eine Rolle. Dies ist der Betrag, den der Unterhaltsschuldner auf jeden Fall behalten darf. Bei der Berechnung von Kindesunterhalt beträgt der monatliche Selbstbehalt bei Erwerbstätigen 1.080,00 €. Wenn nun der Unterhaltsschuldner mit einem anderen Partner zusammenwohnt, führt dies in der Regel dazu, dass sich die Kosten für den Haushalt und die Wohnung für den einzelnen reduzieren. So sind in der Regel die Kosten für die Lebenshaltung geringer und auch die Kosten für die Wohnung beispielsweise auch bei Nebenkosten sind geringer. So benötigt man nicht mehr Heizkosten, wenn statt einer Person, sich mehrere Personen in der Wohnung aufhalten.

Voraussetzung dafür, dass der Selbstbehalt reduziert wird, ist ebenfalls, dass sich der andere an den Kosten für die Wohnung bzw. der Haushaltsführung beteiligen könnte. Hierfür reichen auch Sozialleistungen aus.

Abschläge von 5 % bis 12,5 %

In der Regel nimmt die Rechtssprechung für eine Person eine Absenkung in Höhe von 10 % vor. Bei Sozialleistungen ist der Prozentsatz bisweilen auch auf 5 % beschränkt.

In einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013, AZ XII ZR 158/10 ging dieser sogar von einer Reduzierung in Höhe von 12,5 % pro Person aus.