Rechte an der Ehewohnung

Rechte an der Ehewohnung

Rechte an der Ehewohnung

Wenn es zur Trennung zwischen den Eheleuten kommt, stellt sich immer wieder die Frage, wer kann in der Wohnung wohnen bleiben, und muss einer der Parteien ausziehen.

Beide haben zunächst das Recht auf die  Ehewohnung

Zunächst einmal steht fest, dass beide Parteien ein Recht haben in der gemeinsamen Wohnung wohnen zu bleiben. Nur bei bestimmten Fallkonstellationen ist ein Ehepartner verpflichtet aus der Wohnung auszuziehen.

Wohnungszuweisung nur unter bestimmten Voraussetzungen

Eine Wohnungszuweisung für einen der Ehepartner ist beispielweise dann möglich, wenn gegen diesen Ehepartner seitens des anderen Gewalt ausgeübt wird, dann ist eine Zuweisung der Ehewohnung nach dem Gewaltschutzgesetz zur alleinigen Nutzung zulässig. Eine solche Zuweisung ist auch dann möglich, wenn es für den einen Ehepartner eine besondere Härte bedeuten würde, wenn der andere Partner wohnen bleiben würde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Alkohol- und Drogenproblematik im Spiel ist. Der „normale“ Streit im Rahmen von Trennungssituationen reicht jedenfalls für eine Wohnungszuweisung nicht aus. Diese Streitigkeiten müssten dann z. B. ein Ausmaß erreichen, welches  im Haushalt wohnende Kinder in hohem Maße beeinträchtigt.

Eine Wohnungszuweisung ist jedoch nur auf Antrag möglich.

Keine Eigenmächtigkeit bei der Wohnungszuweisung

Es gibt immer wieder Situationen, in denen ein Ehepartner durch das Austauschen des  Wohnungstürschlosses Fakten herbeischaffen möchte. Dies ist allerdings nicht zulässig, da nur ein Gericht die Wohnung zuweisen kann. Wenn ohne gerichtliche Entscheidung dem anderen Partner wie auch immer der Zugang zu der Wohnung verwehrt wird, hat dieser dann im Wege der Einstweiligen Anordnung die Möglichkeit sich wieder Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen.