Zwangsverrrentung bei Arbeitslosigkeit

Zwangsverrentung bei Arbeitslosigkeit

Foto: aboutpixel.de/Mark Drebinger

Vorrang der Leistungen anderer Sozialträger

Nach dem SGB II ergibt sich die Verpflichtung, die Leistungen anderer Sozialträger in Anspruch zu nehmen, da die Leistung nach SGB II eine nachrangige Leistung istNunmehr hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Leistungsempfänger vorzeitig in Rente geschickt werden kann. Dabei muss der Leistungsempfänger auch hinnehmen, dass es bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente Abschläge gibt.

Job Center kann Rentenantrag stellen

Falls der Leistungsempfänger der Aufforderung nicht nachkommt einen Rentenantrag zu stellen, kann dann das Job-Center einen solchen Antrag stellen. Dies liegt im Ermessen der Behörde.

Individuelle Umstände berücksichtigen

Zu berücksichtigen ist dabei, ob der Leistungsempfänger trotz Rentenleistung noch auf Leistungen des ursprünglichen Sozialträgers angewiesen ist oder aber in Kürze das Rentenalter erreichen wird, und so eine Rente ohne Abschläge in Aussicht steht.

Androhung von Leistungskürzungen

Es gibt Fälle, in denen der Sozialträger androht, dem Leistungsempfänger die Leistungen zu kürzen oder aber ganz zu streichen, weil dieser nicht mitwirkt und keinen Antrag beim Rentenversicherer stellt. Allerdings gelten die Mitwirkungspflichten nur innerhalb eines Leistungssystems, d.h. hier nur innerhalb des Jobcenters.

Keine aufschiebende Wirkung

Die Aufforderung einen Rentenantrag zu stellen kann mit der Einlegung eines Widerspruchs angefochten werden und notfalls auch mit einer Klage. In beiden Fällen haben die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung. Daher sollte ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.