Zuzug von Partner in Wohnung

Zuzug von Partner in Wohnung

Foto: aboutpixel.de /Mark Chambers

Ist ein Lebensgefährte der alleinige Mieter einer Wohnung, so stellt sich oft die Frage, ob der Lebenspartner ohne weiteres nach Anmietung der Wohnung auch in die Wohnung ziehen darf.

Nur mit Einverständnis

Wenn der Lebenspartner dauerhaft mit in die Wohnung ziehen möchte, darf er dies nicht ohne Einverständnis des Vermieters.

Berechtigtes Interesse des Mieters

Gemäß § 553 BGB kann der Mieter vom Vermieter jedoch verlangen, dass er die Erlaubnis erteilt, dass ein Teil des Wohnraumes einem Dritten zum Gebrauch überlassen wird, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse für den Mieter besteht.

Gemeinsamer Haushalt

Ein solches berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, bei der Aufnahme eines Lebensgefährten zur Bildung oder Fortführung eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts. Ein gesunkenes Einkommen wäre ebenfalls ein Grund.

Versagungsgründe

Die Erlaubnis muss nicht erteilt werden, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Angemessene Mieterhöhung

Der Vermieter kann dann eine angemessene Mieterhöhung verlangen. Der Mieter muss dem zustimmen. Verweigert der Mieter die Zustimmung, liegt ein sonstiger Grund vor, die Zustimmung aufseiten des Vermieters zu verweigern.