Ruhenlassen des Scheidungsantrages

Ruhenlassen des Scheidungsantrages

Bild: aboutpixel.de /phovoir-mark

Antrag Scheidungsverfahren ruhen lassen

Es kann vorkommen, dass Ehegatten die eine Scheidung eingereicht haben Zweifel daran bekommen, ob Sie die Scheidung tatsächlich weiter verfolgen wollen. Wenn Sie den Scheidungsantrag nicht zurücknehmen wollen, können Sie das Scheidungsverfahren ruhen lassen. Dies geschieht auf Antrag der Beteiligten. Der Antrag, welcher bei Gericht gestellt werden muss, führt dann und zum Aussetzen des Verfahrens.

Wiederaufname des Verfahrens

Wenn sich herausstellt, dass eine Versöhnung nicht stattfindet, kann man abermals einen Antrag stellen, dass das Verfahren wieder aufgenommen wird. Alle bisherigen Schriftsätze und jedes Vorbringen bleibt erhalten, es ist kein neuer Scheidungsantrag zu stellen.

Aussetzung des Verfahrens nur begrenzt möglich

Eine Aussetzung des Scheidungsverfahrens ist jedoch auch an bestimmte Fristen und Regeln gebunden. So darf die Aussetzung nur einmal wiederholt werden und sie darf die Dauer von einem Jahr, bei einer dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Daher muss sich der Ehegatte darüber im Klaren sein, ob er sich nach einem halben Jahr oder aber einem Jahr scheiden lassen möchte. Das Gericht kann den Ehegatten eine Eheberatung empfehlen.

Zurücknahme des Scheidungsantrages

Wenn Sie den Scheidungsantrag zurückgenommen haben, müssen Sie im Falle, dass Sie das Scheidungsverfahren wieder betreiben wollen, einen neuen Scheidungsantrag stellen. Das bisherige Vorbringen findet keine Berücksichtigung und es fallen erneut Kosten an.