Rechte an Wohnung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Rechte an Wohnung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Foto: aboutpixel.de /Lasse Kristensen

Bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften stellt sich immer wieder das Problem, wenn sich die Partner trennen, was dann aus der gemeinsamen Wohnung wird, sei es, dass die Wohnung angemietet ist, oder aber einem zum Eigentum gehört.

Nur ein Mieter

Hat nur ein Partner die Wohnung gemietet, stellt sich das Problem, ob dieser Mieter dann einfach seinen Lebenspartner aus der Wohnung weisen kann. Dies ist dann nicht möglich, wenn der andere Partner ebenfalls Besitzer der Wohnung ist, was nicht mit dem Eigentum zu verwechseln ist. Mitbesitz wird in der Regel angenommen, wenn der andere Partner auch einen Schlüssel für die Wohnung hat. Wenn der Mieter der Wohnung nunmehr den anderen nicht mehr in die Wohnung hineinlässt, beispielsweise, weil er das Schloss ausgetauscht hat, dann kann der andere im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes beantragen, den Mitbesitz wieder einzuräumen, zumindest für eine begrenzte Zeit.

Lebensgefährte ist Eigentümer der Wohnung

Für den Fall, dass einer der Lebensgefährten nicht  Mieter sondern Eigentümer der Wohnung ist, gilt das zuvor gesagte, d.h. der Eigentümer der Wohnung kann dem anderen den Zutritt der Wohnung nicht verwehren, wenn dieser selbst einen Schlüssel der Wohnung besitzt, oder anderweitig dokumentiert ist, dass er Mitbesitzer der Wohnung ist.

Beide Parteien sind Mieter

Wenn beide Parteien Mieter der Wohnung sind, haftet auch derjenige weiter für die Miete, der ausgezogen ist, weil sich an dem Vertragsverhältnis zum Vermieter nichts ändert. Allerdings hat  der Partner gegen den anderen einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des Gesellschaftsrechts.