Kein Ausgleich für Kosten der gemeineinsamen Lebensführung

Ausgleich für Kosten der gemeineinsamen Lebensführung

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Ausgaben des täglichen Lebens sind nach der Beendigung der Ehe nicht auszugleichen. Dies gilt auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.02.2010 (NJW 2010/868) ist folgendes festgestellt worden:

Keine Aufrechnung von Leistungen des täglichen Lebens

Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann „aus der Natur der Sache“, also der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, zu folgern sein, dass – wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben – persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Insofern werden etwa Beiträge geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist.

Ausgleich nur bei Vermögenswerten von erheblicher Bedeutung

Nach der Rechtssprechung des Senats kommen zwar nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, Ausgleichsansprüche nach Gesellschaftsrecht, ungerechtfertigter Bereicherung oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.

Auch kein Ausgleich für entrichtete Miete

Ausgleichsansprüche scheiden jedoch grundsätzlich hinsichtlich solcher Leistungen aus, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die  Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, die also auf das gerichtet ist, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Wegen solcher Leistungen kann auch die grundsätzliche Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch anderweitige Bestimmung in dem Sinne überlagert sein, dass nur einer der Partner bestimmte Leistungen erbringt.