Fristen bei der Nebenkostenabrechnung

Fristen bei der Nebenkostenabrechnung

Foto: aboutpixel.de/Dieter Beselt

Der Vermieter muss 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes die Nebenkostenabrechnung erstellt haben. Abzurechnen ist jährlich. Hält der Vermieter diese Jahresfrist nicht ein, hat er keinen Anspruch mehr auf die Erstattung eines möglichen Guthabens für ihn, es sei denn er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Einwendungsfrist des Mieters

Gleichzeitig muss der Mieter Einwendungen, die er gegen eine Nebenkostenabrechnung vorbringen möchte, innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Abrechnungszeitraum

Meist beginnen die Abrechnungszeiträume am ersten Januar und enden am 31. Dezember. Wenn beispielsweise der Vermieter für das Jahr 2015 eine Abrechnung zu erstellen hat, und der Abrechnungszeitraum am 31.12.2015 endet, hat der Vermieter dann spätestens bis zum 31.12.2016 die Nebenkostenabrechnung zu erstellen.

Verjährung der Forderung

Hat der Vermieter einen Anspruch auf eine Nachforderung, so verjährt dieser Anspruch innerhalb von 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn beispielsweise der Anspruch auf Erstattung am 30.06.2015 entstanden ist, beginnt die Verjährungsfrist mit dem 31.12.2015 und endet dann am 31.12.2018. Dies gilt auch für den Mieter, falls dieser einen Erstattungsanspruch hat. Diese Verjährungsfrist kann durch bestimmte Umstände gehemmt werden oder aber von neuem beginnen.

Der Anspruch auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung  verjährt in drei Jahren.