Die Verlängerung der Probezeit

Verlaengerung der Probezeit

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Es liegt folgender Fall vor:

Ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber haben einen Arbeitsvertrag geschlossen. Kurz vor dem Ende der Probezeit hat der Arbeitgeber Bedenken, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, weil er nicht ganz die Erwartungen des Arbeitgebers erfüllt. Der Arbeitgeber will dem Arbeitnehmer jedoch die Möglichkeit geben sich doch zu bewähren. Die Probezeit sollte in 2 Wochen ablaufen. Er möchte mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Probezeit um einen Monat verlängert wird, und das Arbeitsverhältnis danach auf 6 Monate befristet ist. Ist dies möglich?

Probezeit üblicherweise 6 Monate

Üblicherweise dauert die Probezeit 6 Monate. Innerhalb dieser Frist ist es unproblematisch die Probezeit zu verlängern. Eine Verlängerung darüber hinaus, kann jedoch je nach den Voraussetzungen des Betriebes den gesetzlichen Kündigungsschutz hervorrufen. Gerade das möchte der Arbeitgeber jedoch vermeiden.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich möglich. Dies ist jedoch nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht möglich, wenn zuvor ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorausgegangen ist.

Verlängerung der Kündigungsfrist und Wiedereinstellungszusage

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist eine Verlängerung der Probezeit dadurch möglich, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis über die Probezeit verlängert, bis zu der längsten Kündigungsfrist, die das Gesetz oder aber beispielsweise ein Tarifvertrag vorsieht. Nach dem Gesetz sind dies sieben Monate. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Probezeit unter der Bedingung verlängert, dass er dem Arbeitnehmer bei Bewährung eine bedingte Wiedereinstellungszusage gibt.

Statt Kündigung auch Aufhebungsvertrag

Statt der Kündigung kann auch ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden. Dies kann jedoch u.U. für den Arbeitnehmer Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld nach sich ziehen.

Hat Arbeitnehmer sich bewährt

Für den Arbeitgeber kann sich bei diesen Konstruktionen der Verlängerung der Probezeit das Problem ergeben, dass er im Fall einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung Schwierigkeiten haben könnte, darzulegen, dass der Arbeitnehmer sich in der Verlängerung der Probezeit nicht bewährt hat.