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Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2016

Kindesunterhalt – Höhe der Beträge ab 01.01.2016

Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2016

Foto: aboutpixel.de/Mark Chambers

Die Berechnung von Unterhaltsansprüchen richtet sich vor allem nach der Düsseldorfer Tabelle. Sie hat keinen Gesetzescharakter, sie dient jedoch in den meisten Fällen als eine Art Richtlinie. Die Düsseldorfer Tabelle wird in regelmäßigen Abständen unter anderem unter  Beteiligung aller Oberlandesgerichte überarbeitet, was meist eine Erhöhung der Beträge zur Folge hat. So wurden zum 01.01.2015 die Selbstbehalte erhöht. Selbstbehalt ist der Betrag, dem der Unterhaltsschuldner zur eigenen Verfügung verbleiben muss. Die Höhe des Selbstbehalts ist angelehnt an die Leistungen für Hilfeempfänger. Dazu erfolgt ein Aufschlag in Höhe von 10 %, für Vergünstigungen, die der Hilfeempfänger ansonsten noch erhält, die vom Unterhaltsschuldner jedoch vom Selbstbehalt zu leisten sind.

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Unterhalt für Volljährige bei Erwerbsminderung

Unterhalt für Volljährige bei Erwerbsminderung

Unterhalt für Volljährige bei Erwerbsminderung

Foto: aboutpixel.de/Mark Drebinger

Volljährige, die voll und auf Dauer erwerbsgemindert sind, sind nicht darauf beschränkt, gegenüber ihren Eltern Unterhalt geltend zu machen. Sie haben vielmehr nach SGB XII Anspruch auf Grundsicherung, auch wenn sie noch zu Hause wohnen. Die Höhe der Leistung entspricht den allgemeinen Sätzen der Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt. Dieser Satz beträgt ab 2016 404,00 €.

Einkommensanrechnung der Eltern nur über 100.000 €

Dazu können noch weitere Leistungen kommen, die speziell mit der Behinderung in Zusammenhang stehen. Da die Leistung nach SGB XII eine sekundäre Leistung darstellt, muss geprüft werden, ob der Antragsteller bedürftig ist. Soweit der Antragsteller eigene Einkünfte hat, werden diese auf die Leistungen nach SGB XII angerechnet. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen des SGB XII, bis auf den Umstand, dass die Eltern des Antragstellers nur dann zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, wenn das Einkommen der Eltern insgesamt 100.000,00 € überschreitet.