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Ausgleich für Kosten der gemeineinsamen Lebensführung

Kein Ausgleich für Kosten der gemeineinsamen Lebensführung

Ausgleich für Kosten der gemeineinsamen Lebensführung

Foto: aboutpixel.de /Vladimir Kovalch

Ausgaben des täglichen Lebens sind nach der Beendigung der Ehe nicht auszugleichen. Dies gilt auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.02.2010 (NJW 2010/868) ist folgendes festgestellt worden:

Keine Aufrechnung von Leistungen des täglichen Lebens

Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann „aus der Natur der Sache“, also der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, zu folgern sein, dass – wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben – persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Insofern werden etwa Beiträge geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist.

Ausgleich nur bei Vermögenswerten von erheblicher Bedeutung

Nach der Rechtssprechung des Senats kommen zwar nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, Ausgleichsansprüche nach Gesellschaftsrecht, ungerechtfertigter Bereicherung oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.

Auch kein Ausgleich für entrichtete Miete

Ausgleichsansprüche scheiden jedoch grundsätzlich hinsichtlich solcher Leistungen aus, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die  Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, die also auf das gerichtet ist, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Wegen solcher Leistungen kann auch die grundsätzliche Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch anderweitige Bestimmung in dem Sinne überlagert sein, dass nur einer der Partner bestimmte Leistungen erbringt.

Stalking - Nachstellen

Stalking – Nachstellen

Stalking - Nachstellen

Foto: aboutpixel.de /Stephen Petrat

Was ist Stalking?

Stalking bedeutet nach der Definition im Strafgesetzbuch, dass jemand einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich z.B. seine räumliche Nähe aufsucht oder aber Kontakt zu dem anderen vor allem über Fernkommunikationsmittel sucht. Auch die Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit der Person oder einer ihm nahestehenden Person gehört dazu.

Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebenssituation

Der Knackpunkt an dieser Regelung ist, dass das Verhalten des Täters die persönliche Lebenssituation des anderen schwerwiegend beeinträchtigen muss. Diese Norm ist ein sogenanntes Erfolgsdelikt, d.h. der Täter muss mit seiner Handlung insoweit Erfolg haben, dass das Opfer beispielsweise wegen des Nachstellens wegzieht oder aber die Arbeitsstelle wechselt. Ist die betroffene Person stark und lässt sich trotz massiver Nachstellung nicht beeinträchtigen, so liegt dann meist keine Strafbarkeit vor.

Reform des Straftatbestandes

Der Gesetzgeber hatte deshalb an eine Änderung der Norm gearbeitet, und bei der Beurteilung der Strafbarkeit mehr auf die Handlungen des Täters, denn auf den „Erfolg“ beim Opfer abgestellt. Wegen der Unbestimmbarkeit wurde davon wieder Abstand genommen.

Wie verhält man sich nun gegenüber einem Stalker?

Wichtig ist die Konsequenz. Machen Sie dem Stalker ein für alle mal klar, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm wünschen. Lassen Sie sich dabei nicht auf irgendwelche Diskussionen ein. Diese sollen nur dazu dienen, den Kontakt aufrecht zu erhalten. Lassen Sie sich auch nicht auf eine „letzte Aussprache“ ein nachdem bereits klargestellt worden ist, dass kein Kontakt mehr gewünscht ist. Jede Kontaktaufnahme oder Erwiderung von Kontaktversuchen könnte der Stalker als Ermunterung ansehen, weiter Kontakt zu Ihnen zu haben. Viele Gerichte sehen dies ähnlich. Also unbedingt konsequent sein, sonst könnten Sie jedweden Schutz verlieren. Am Besten beauftragen Sie einen Anwalt, der dem Stalker seine Grenzen aufzeigt, und dies auch nachweislich.

Zudem zeigen Sie dadurch dem Stalker, dass Sie nicht allein dastehen, und sich Hilfe gesucht haben. Das stärkt Ihre Position und schwächt die des Stalkers. Selbstverständlich kann die Einschaltung eines Anwaltes den Stalker noch zu einem aggressiveren Verhalten verleiten. Meist überwiegt jedoch, dass der Stalker in seiner Position Ihnen gegenüber geschwächt wird.

Ehe Schritte eingeleitet werden, sollte man einen kühlen Kopf bewahren und die weiteren Schritte genau überlegen, auch ob weitere Schritte zum Erfolg führen können oder genau das Gegenteil bewirken. Jede Maßnahme gegen den Stalker, die nicht zum Erfolg geführt hat, kann diesen nochmals in seiner Auffassung bestärken. Dennoch sollten Sie der Situation nie hilflos zusehen, denn das ist genau dass was der Stalker bezweckt. Die Ausübung von Macht.

Neben der anwaltlichen Beratung sollten Sie unter Umständen eine psychologische Beratung zur Stärkung der Persönlichkeit aufsuchen.

Wichtig ist auch, dass Verhalten des Stalkers zu dokumentieren, auch wenn es schwer fällt.

Binden Sie ihr Umfeld mit ein, damit der Stalker dort erst gar keinen Ansatz findet, um Sie z.B. zu verunglimpfen.

Wichtig ist, sich anwaltlichen Rat zu suchen und die geeignetsten Maßnahmen zu besprechen. Nicht immer ist alles sofort von Erfolg gekrönt, deshalb ist es wichtig einen langen Atem zu haben, und sich konsequent zu verhalten

Bausparvertrag Kündigung

Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse

Bausparvertrag Kündigung

Foto: aboutpixel.de /Primoz Jenko

Kündigung durch die Bausparkassen

Die Bausparkassen hatten in letzter Zeit rund 200.000 Bausparverträge gekündigt. Hintergrund war, dass die Bausparkassen in Zeiten der Niedrigzinsphase die vergleichsweise hohen Zinsen nicht mehr bezahlen wollten.

Zahlreiche Urteile zur Kündigung von Bausparverträgen

Es sind nunmehr zahlreiche Urteile von verschiedenen Gerichten dazu ergangen. Die überwiegende Anzahl der Gerichte entschieden gegen den Bausparer und gaben den Bauparkassen Recht. Mittlerweile sind auch Urteile von verschiedenen Oberlandesgerichten ergangen. Nahezu alle Oberlandesgerichte haben jedoch auch Urteile zugunsten der Bausparkassen bzw. zu Ungunsten der Bausparer entschieden.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart

Nach einer neueren Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart wurde erstmalig für den Bausparer von einem Oberlandesgericht entschieden. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtkräftig.

Grundsatzurteil des BGH erforderlich

Möglicherweise legt die betroffene Bausparkasse Revision gegen das Urteil ein, so dass erstmals der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigt ist, was angesichts der Vielzahl der Fälle sicherlich auch erforderlich ist, damit hoffentlich endlich ein Grundsatzurteil gesprochen wird. Bisher sind viele Berufungen von Bausparern abgewiesen worden, weil sie von vornherein als aussichtslos eingestuft worden waren, so dass es noch nicht einmal zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist.

Zwangsverrentung bei Arbeitslosigkeit

Zwangsverrrentung bei Arbeitslosigkeit

Zwangsverrentung bei Arbeitslosigkeit

Foto: aboutpixel.de/Mark Drebinger

Vorrang der Leistungen anderer Sozialträger

Nach dem SGB II ergibt sich die Verpflichtung, die Leistungen anderer Sozialträger in Anspruch zu nehmen, da die Leistung nach SGB II eine nachrangige Leistung istNunmehr hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Leistungsempfänger vorzeitig in Rente geschickt werden kann. Dabei muss der Leistungsempfänger auch hinnehmen, dass es bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente Abschläge gibt.

Job Center kann Rentenantrag stellen

Falls der Leistungsempfänger der Aufforderung nicht nachkommt einen Rentenantrag zu stellen, kann dann das Job-Center einen solchen Antrag stellen. Dies liegt im Ermessen der Behörde.

Individuelle Umstände berücksichtigen

Zu berücksichtigen ist dabei, ob der Leistungsempfänger trotz Rentenleistung noch auf Leistungen des ursprünglichen Sozialträgers angewiesen ist oder aber in Kürze das Rentenalter erreichen wird, und so eine Rente ohne Abschläge in Aussicht steht.

Androhung von Leistungskürzungen

Es gibt Fälle, in denen der Sozialträger androht, dem Leistungsempfänger die Leistungen zu kürzen oder aber ganz zu streichen, weil dieser nicht mitwirkt und keinen Antrag beim Rentenversicherer stellt. Allerdings gelten die Mitwirkungspflichten nur innerhalb eines Leistungssystems, d.h. hier nur innerhalb des Jobcenters.

Keine aufschiebende Wirkung

Die Aufforderung einen Rentenantrag zu stellen kann mit der Einlegung eines Widerspruchs angefochten werden und notfalls auch mit einer Klage. In beiden Fällen haben die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung. Daher sollte ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss

Foto: aboutpixel.de/Thomas Weißenfels

Kinder eines alleinerziehenden Elternteils haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Höhe Unterhaltsvorschuss

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist an die Höhe des Mindestunterhalts und des Kindergeldes geknüpft.

Zahlung nur an Alleinerziehende

Unterhaltsvorschuss wird nur an alleinerziehende Eltern gezahlt, weil die Lebenssituation von alleinerziehenden Eltern ohnehin erschwerten Bedingungen unterliegt. Erhält der alleinerziehende Elternteil, dann von dem Unterhaltsschuldner nur sehr unregelmäßig oder gar keinen Kindesunterhalt, hat der alleinerziehende Elternteil die Möglichkeit Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Dieser wird in der Regel beim Jugendamt beantragt.

Zahlung bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres max. 72 Monate

Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, längstens jedoch für einen Zeitraum von 72 Monaten. Eine Einkommensgrenze gibt es für den alleinerziehenden Elternteil nicht. Das Jugendamt versucht dann den geleisteten Unterhalt beim Unterhaltsschulder wiederzubekommen, wenn dieser entsprechend leistungsfähig ist.

145,00 € bzw. 194,00 €

Der Unterhaltsvorschuss für ein Kind bis zu 5 Jahren beträgt im Monat 145,00 € und für ein Kind von 6 bis 11 Jahren 194,00 €.

 

Nähere Informationen

Abschluss eines Vertrages im Internet

Abschluss eines Vertrages im Internet

Abschluss eines Vertrages im Internet

Foto: aboutpixel,.de/keport

Der Abschluss eines Vertrages unter anderem im Internet, auch Fernabsatzvertrag genannt, unterliegt zahlreichen Regeln des Verbraucherschutzes, um den Verbraucher vor Übervorteilung zu schützen. Eine dieser Vorschriften ist § 312 g BGB.

Abgabe einer Bestellung

Hierin ist unter anderem bestimmt, wie ein Abschluss eines Vertrages zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr zu erfolgen hat. Wenn der Verbraucher eine verbindliche Bestellung aufgeben möchte, muss der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er zu einer Zahlung verpflichtet ist. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur dann erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Mögliche Formulierungen

Folgende Formulierungen sind beispielsweise zulässig: „Zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“, „kaufen“ oder aber „jetzt kaufen“. Nicht zulässig sind die Formulierungen „Anmeldung“, „weiter“, „bestellen“ bzw. „bestellt“ (Palandt § 312 g Rdn. 14). Dabei muss der Unternehmer beweisen, dass die Bestellsituation im Zeitpunkt der Bestellung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (Palandt § 312 g Rdn. 15).

Screenshots

Dennoch ist zu empfehlen, bei Zweifeln möglichst einen Screenshot oder mehrere Screenshots zu erstellen und abzuspeichern.

Vertrag nicht zustandegekommen

Erfüllt der Unternehmer diese Voraussetzungen nicht, ist kein Vertrag zustande gekommen, § 312 g Abs. 4BGB.

 

Fristen bei der Nebenkostenabrechnung

Fristen bei der Nebenkostenabrechnung

Fristen bei der Nebenkostenabrechnung

Foto: aboutpixel.de/Dieter Beselt

Der Vermieter muss 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes die Nebenkostenabrechnung erstellt haben. Abzurechnen ist jährlich. Hält der Vermieter diese Jahresfrist nicht ein, hat er keinen Anspruch mehr auf die Erstattung eines möglichen Guthabens für ihn, es sei denn er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Einwendungsfrist des Mieters

Gleichzeitig muss der Mieter Einwendungen, die er gegen eine Nebenkostenabrechnung vorbringen möchte, innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Abrechnungszeitraum

Meist beginnen die Abrechnungszeiträume am ersten Januar und enden am 31. Dezember. Wenn beispielsweise der Vermieter für das Jahr 2015 eine Abrechnung zu erstellen hat, und der Abrechnungszeitraum am 31.12.2015 endet, hat der Vermieter dann spätestens bis zum 31.12.2016 die Nebenkostenabrechnung zu erstellen.

Verjährung der Forderung

Hat der Vermieter einen Anspruch auf eine Nachforderung, so verjährt dieser Anspruch innerhalb von 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn beispielsweise der Anspruch auf Erstattung am 30.06.2015 entstanden ist, beginnt die Verjährungsfrist mit dem 31.12.2015 und endet dann am 31.12.2018. Dies gilt auch für den Mieter, falls dieser einen Erstattungsanspruch hat. Diese Verjährungsfrist kann durch bestimmte Umstände gehemmt werden oder aber von neuem beginnen.

Der Anspruch auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung  verjährt in drei Jahren.

 

Verlaengerung der Probezeit

Die Verlängerung der Probezeit

Verlaengerung der Probezeit

Foto: aboutpixel.de/Mark Chambers

Es liegt folgender Fall vor:

Ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber haben einen Arbeitsvertrag geschlossen. Kurz vor dem Ende der Probezeit hat der Arbeitgeber Bedenken, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, weil er nicht ganz die Erwartungen des Arbeitgebers erfüllt. Der Arbeitgeber will dem Arbeitnehmer jedoch die Möglichkeit geben sich doch zu bewähren. Die Probezeit sollte in 2 Wochen ablaufen. Er möchte mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Probezeit um einen Monat verlängert wird, und das Arbeitsverhältnis danach auf 6 Monate befristet ist. Ist dies möglich?

Probezeit üblicherweise 6 Monate

Üblicherweise dauert die Probezeit 6 Monate. Innerhalb dieser Frist ist es unproblematisch die Probezeit zu verlängern. Eine Verlängerung darüber hinaus, kann jedoch je nach den Voraussetzungen des Betriebes den gesetzlichen Kündigungsschutz hervorrufen. Gerade das möchte der Arbeitgeber jedoch vermeiden.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich möglich. Dies ist jedoch nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht möglich, wenn zuvor ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorausgegangen ist.

Verlängerung der Kündigungsfrist und Wiedereinstellungszusage

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist eine Verlängerung der Probezeit dadurch möglich, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis über die Probezeit verlängert, bis zu der längsten Kündigungsfrist, die das Gesetz oder aber beispielsweise ein Tarifvertrag vorsieht. Nach dem Gesetz sind dies sieben Monate. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Probezeit unter der Bedingung verlängert, dass er dem Arbeitnehmer bei Bewährung eine bedingte Wiedereinstellungszusage gibt.

Statt Kündigung auch Aufhebungsvertrag

Statt der Kündigung kann auch ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden. Dies kann jedoch u.U. für den Arbeitnehmer Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld nach sich ziehen.

Hat Arbeitnehmer sich bewährt

Für den Arbeitgeber kann sich bei diesen Konstruktionen der Verlängerung der Probezeit das Problem ergeben, dass er im Fall einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung Schwierigkeiten haben könnte, darzulegen, dass der Arbeitnehmer sich in der Verlängerung der Probezeit nicht bewährt hat.

Die Unterhaltspflicht des gesetzlichen Vaters

Die Unterhaltspflicht des gesetzlichen Vaters

Die Unterhaltspflicht des gesetzlichen Vaters

Foto: aboutpixel.de/Mark Chambers

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem gesetzlichen und dem biologischen Vater.

Gesetzlicher Vater ist unterhaltspflichtig

Der biologische Vater ist der Vater, der das Kind gezeugt hat. Der gesetzliche Vater ist der Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war, der die Vaterschaft anerkannt hat oder wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Er ist seinem Kind gegenüber unterhaltspflichtig.

Anfechtung der Vaterschaft

Wenn Zweifel an der Vaterschaft bestehen, dann kann der gesetzliche Vater sein Vaterschaft anfechten. Dies muss dann innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der gesetzliche Vater von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Erst wenn die Vaterschaft wirksam angefochten worden ist, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt.

Anfechtung durch volljähriges Kind

Wenn der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten hat, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten.

 

Beschränkung Wegfall des Unterhaltsanspruchs

Beschränkung bzw. Wegfall des Unterhaltsanspruchs

Beschränkung Wegfall Unterhaltsanspruch

Foto: aboutpixel.de/Dieter Beselt

In bestimmten Fällen kann der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten beschränkt werden bzw. ganz wegfallen.

Bedürftigkeit durch sittliches Verschulden

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist. Beispiele hierfür sind Spiel-, Alkohol oder Drogensucht. Allerdings muss dieses Verhalten die Bedürftigkeit herbeigeführt haben und es muss ein Verschulden vorliegen.

Verletzung der Unterhaltspflicht und schwere Verfehlung

Eine weitere Variante liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Dazu gehören etwa tätliche Angriffe, Bedrohungen und Denunziationen zum Zwecke der beruflichen und wirtschaftlichen Schädigung oder Zurücklassung des Kleinkindes bei den Großeltern (BGH FamRZ 04, 1559).

Kontaktverweigerung reicht nicht

Nicht ausreichend ist, dass  jeglicher Kontakt mit dem Unterhaltsschuldner abgelehnt wird oder Taktlosigkeit.

Minderjährigen unverheiratete Kinder

Minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber gilt die Beschränkung oder der Wegfall des Unterhaltsanspruchs nicht. Jedoch können volljährige Kinder, die noch zur Schule gehen, ihren Unterhaltsanspruch verwirken.