Befristung von Unterhaltsansprüchen

Befristung von Unterhaltsansprüchen

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Keine Befristung alte Rechtslage

Nach der bisherigen Rechtslage vor einigen Jahren, schied eine Befristung von nachehelichem Unterhalt in der Regel aus. Nur in besonderen Fällen, beispielsweise bei einer Kurzehe gab es eine Befristung des Unterhalts.

Kinder in der Ehe

Wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen waren, schied bei einer Kurzehe eine Befristung jedoch meistens aus, da zu der Ehezeit die Zeit der Kindererziehung bis zum 15. Lebensjahr hinzugerechnet wurde. Dadurch kam es rechnerisch immer zu einer Ehe langer Dauer, mit der Folge, dass nahezu unbegrenzt auch nachehelicher Unterhalt gezahlt werden musste, soweit die finanziellen Voraussetzungen vorlagen.

Ehebedingter Nachteil

Nunmehr ist es so, dass das Kriterium des ehebedingten Nachteils das Entscheidende ist. Wenn die Ehegatten beispielsweise unterschiedliche Einkommenshöhen haben, so ist dies kein ehebedingter Nachteil, weil derjenige, der weitaus weniger verdient, auch ohne die Ehe dieses Einkommen erzielt hätte, mit der Folge, dass er beispielsweise nach den Zeiten der Kindererziehung wieder in diesem Beruf arbeiten kann.

Berufliche Nachteile durch Kindererziehung

Wenn jedoch ein Ehepartner beispielsweise durch die Kindererziehung zeitweise den Beruf nicht mehr ausüben konnte, und es entstehen dadurch beruflich Nachteile, kann derjenige dann nach einer Scheidung, wenn die anderen Voraussetzungen auch vorliegen, Aufstockungsunterhalt verlangen.

Keine Kindererziehungszeiten

Nunmehr werden die Kindererziehungszeiten der Ehedauer nicht mehr hinzugerechnet, dadurch kommt es nicht mehr so häufig zu einer Ehe mit langer Dauer, mit der Folge, dass es häufiger zu einer Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruches kommt.

Länge der Befristung

Bei der Länge der Befristung kommt es wie immer auf die Länge der Dauer der Ehe an und auf die Beurteilung des Einzelfalles. So wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass nachehelicher Unterhalt für die Dauer von 1/3 der Ehedauer zu zahlen ist,  bei einer langen Ehedauer. Aber auch Entscheidungen, wonach nur20 % der Ehedauer anzusetzen sind, gab es auch.