Änderung des Familiennamens

Änderung des Familiennames

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Geburtsname bleibt i.d.R. bestehen

Der Geburtsname bleibt normalerweise bestehen, es sei denn er ändert sich durch eine Heirat. Ausnahmen gibt es dazu jedoch beispielsweise bei einer Adoption, oder bei der sogenannten Einbennenung, wenn das Kind in einen gemeinsamen Haushalt aufgenommen wird, und den neuen gemeinsamen Familiennamen tragen soll.

Geburtsnamen beim Standesamt beantragen

Wenn sich nunmehr Ehegatten trennen und auch scheiden lassen, besteht häufig der Wunsch, den Geburtsnamen wieder anzunehmen. Dies geschieht nicht automatisch, sondern muss beim Standesamt beantragt werden. In der Regel dürfte es kein Problem sein, den alten Geburtsnamen wieder zu erhalten. Dies gilt auch für andere Familiennamen oder Ehenamen, die jemand schon einmal getragen hat. Voraussetzung hierfür ist ein rechtskräftiger Scheidungsbeschluss, d.h. gegen diesen Beschluss dürfen keine Rechtsmittel mehr zulässig sein.

Ohne Scheidung kein Zurück zum Geburtsnamen

Sollten sich die Eheleute nicht scheiden lassen wollen, jedoch zu ihrem alten Geburtsname wieder zurückkehren wollen, ist dies nicht möglich. Sie können ihren Geburtsnamen nur dann wieder erhalten, wenn sie sich auf keinen gemeinsamen Ehenamen festgelegt hatten.

Einbennenung des Kindes

Oft möchte der Elternteil, der seinen Geburtsnamen wieder annimmt auch, dass das Kind ebenfalls dessen Geburtsnamen annimmt. Dies ist jedoch nicht möglich. Lediglich bei einer Wiederverheiratung kann eine Übernahme des neuen Familiennamens stattfinden, in der Regel jedoch nur, wenn der andere Elternteil zustimmt.

Die Kosten für eine Namensumbenennung sind beim Standesamt zu erfragen.