Rechtliche Bewertung des Phänomens Horrorclown

Rechtliche Bewertung des Phänomens Horrorclown

Foto: pixabay.com

Strafbarkeit durch Auftreten in der Öffentlichkeit?

Der sogenannte Horrorclown macht sich durch die bloße Anwesenheit in der Öffentlichkeit nicht strafbar. Wenn dieser jetzt jedoch bewusst Passanten erschreckt, indem er beispielsweise urplötzlich vor jemandem auftaucht, um diesen massiv zu erschrecken und er dabei billigend in Kauf nimmt, dass die andere Person dabei in ihrer körperlichen Integrität verletzt wird, kann durchaus eine fahrlässige, wenn nicht sogar eine vorsätzliche Körperverletzung gegeben sein, die beide strafbar sind. Dies müsste dem Täter jedoch nachweisbar sein und es müsste auch nachweislich zu einer Verletzung des anderen gekommen sein, z.B. zu einem Herzanfall oder aber einer massiver Traumatisierung, die sich u.U. auch körperlich auswirkt.

Neben der Körperverletzung könnte auch der Tatbestand der Bedrohung oder Nötigung vorliegen. Dann müsste der Horrorclown jedoch mit der Begehung eines Verbrechens gedroht haben, oder den anderen zu einem Verhalten durch seine eigene Verhaltensweise genötigt haben. Die bloße Maskierung reicht nicht aus. Es muss auch immer das Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, ob mit oder ohne Maske. Dies gilt selbstverständlich auch für noch schwerwiegendere Delikte. Möglichweise fällt die Bestrafung mit Maske höher aus, weil diese Art der Vorgehensweise, als eigentlich lustiger Clown zu einer Horrorfigur zu werden besonders perfide ist.

Darf ich mich gegen eine Horrorclown wehren?

Wenn er eine Straftat begeht, bzw. die Begehung unmittelbar bevorsteht, d.h. wie der Jurist sagt, dass ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff gegeben ist oder droht, darf man mit geeigneten Mitteln den Angriff abwehren.

Was ist wenn man sich wehrt, aber eigentlich kein tatsächlicher Angriff vorliegt?

Möglicherweise besteht die Situation, dass man einem solchen Horrorclown begegnet, dieser jedoch nicht vorhat eine Straftat zu begehen. Der Passant der beispielsweise sich so erschreckt, dass er denkt, der Horrorclown werde ihn gleich angreifen, reagiert dann z.B. mit einer Körperverletzung gegenüber dem Horrorclown und verletzt diesen. Juristisch gesehen hätten Sie dann eine Körperverletzung begangen, wenn Sie jedoch aufgrund des Verhaltens des Horrorclowns, wenn auch irrig von einem Angriff ausgingen, und sich dann wehren, handelt es sich um eine Putativnotwehr. Das heißt, Sie meinen, dass Sie sich verteidigen müssten, eigentlich war es objektiv aber nicht erforderlich. Bei einer solchen Verteidigung machen Sie sich dann nicht strafbar, soweit sie angemessen ist zur Abwehr des vermeintlichen Angriffs und Sie nach den Umständen von einem bevorstehenden Angriff ausgehen konnten. Schließlich musste der Horrorclown in der Öffentlichkeit auch damit rechnen, dass man ihn in diesem Aufzug für einen Angreifer hält.