Die Patientenverfügung nach der Rechtssprechung des BGH

Die Patientenverfügung nach der Rechtssprechung des BGH

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Wirksamkeit von Patientenverfügungen

In dem Beschluss des BGH vom 06.07.2016 nimmt dieser Stellung zu der Wirksamkeit von Patientenverfügungen. Hintergrund sind die kritische Betrachtung von allzu wagen Formulierungen in der Patientenverfügung. So reicht nach Ansicht des BGH eine Formulierung, wonach keine lebenserhaltenden Maßnahmen gewünscht werden als zu unkonkret nicht aus. Vielmehr muss derjenige, der eine solche Verfügung trifft ganz konkret darlegen, welche Maßnahmen er wünscht  bzw., welche Maßnahme er nicht wünscht.

Benennung von ärztlichen Maßnahmen

So sind beispielsweise die Benennung von bestimmten ärztlichen Maßnahmen erforderlich. Der Verfügende kann beispielsweise bestimmen, ob er an die Dialyse angeschlossen werden möchte, ob er eine Blutübertragung wünscht, oder ob er eine künstliche Ernährung wünscht. Er kann bestimmen, was konkret passieren soll, wenn sein Hirn geschädigt ist, oder was im Falle einer Demenz zu tun ist. Nur so kann der behandelnde Arzt so konkret wie möglich wissen, was der Patient wünscht und was nicht.

Unterschrift vom Arzt

Die Patientenverfügung sollte auch von einem Arzt mit unterschrieben sein, damit dieser dann die rein fachliche Beurteilung aus der Sicht des Arztes bei der Verfassung der Verfügung wieder gibt und die Geeignetheit der anvisierten Maßnahmen mit seiner Unterschrift dann bestätigt.

Unterschriften wiederholen

Zudem sollte die Patientenverfügung in gewissen zeitlichen Abständen immer wieder neu vom Verfügenden unterschrieben werden, damit abgeglichen werden kann, ob die Situation zur Zeit der Verfassung der Verfügung auch heute noch aktuell ist und der handelnde Arzt sicher gehen kann, dass der Patient in seiner Verfügung sich an die aktuelle Situation angepasst hat.

Jedenfalls sollte jede Verfügung individuell auf den Verfügenden ausgerichtet sein.

Formular für Patientenverfügung