Reform des Stalkingparagraphen und des Gewaltschutzgesetzes

Reform des Stalkingparagraphen und des Gewaltschutzgesetzes

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Zum  1. März 2017 ist nunmehr die Reform des Gesetzes des Schutzes gegen Nachstellungen in Kraft getreten. Im Wesentlichen besteht die Änderung darin, dass das Delikt von einem Erfolgsdelikt in ein Gefährdungsdelikt umgewandelt worden ist. Das hat folgende Bedeutung:

  • 238 StGB jetzt Gefährdungsdelikt

Vor der Reform setzte eine Strafbarkeit nach § 238 StGB vor allem voraus, dass sich ein gewisser Erfolg einstellte. Dieser Erfolg bestand darin, dass durch die Handlungen des Täters sich die Lebenssituation des Opfers ändern musste. Dies konnte z.B. darin bestanden haben, dass das Opfer weggezogen ist oder aber seine Arbeitsstelle gewechselt hat. Die Strafbarkeit hing als unter anderem von der psychischen Verfassung des Opfers ab. Eine Strafbarkeit war z.B. dann nicht gegeben, wenn das Opfer eine so starke psychische Verfassung besaß, dass es den Nachstellungen des Täters stand hielt oder aber das Opfer sich schon gezwungen sah die eigene Lebenssituation zu ändern, jedoch beispielsweise kein Geld für einen Umzug hatte.

Nunmehr reicht eine bloße objektive Eignung aus, die zu schwerwiegenden Lebensbeeinträchtigungen des Opfers führen können.

Kein Privatklagedelikt mehr

Zudem ist § 238 StGB nicht mehr als Privatklagedelikt in der Strafprozessordnung aufgeführt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft das Opfer zur Verfolgung der Straftat nicht mehr auf den Privatklageweg verweisen kann, sondern die Staatanwaltschaft weiter selbst ermitteln muss.

Reform des Gewaltschutzgesetzes

In Zusammenhang mit der Reform wurden auch das Gewaltschutzgesetz und das Verfahrensrecht in Familiensache geändert. Hiernach muss ein Gericht insoweit einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich gerichtlich bestätigen, falls das Gericht in der Sache einen solchen Beschluss erlassen hätte. Ein Verstoß gegen einen solchen Vergleich führt zur Strafbarkeit.